Gemeinde Niederaichbach
Bürgerservice

Sterbefälle

Sterbefälle von Personen, die im Gemeindegebiet Niederaichbach verstorben sind, werden beim Standesamt Niederaichbach beurkundet. Nach dem Personenstandsgesetz ist jeder Sterbefall spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, übernimmt dieses in der Regel für Sie die Anzeige des Sterbefalls und die Abwicklung der Formalitäten. Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, z. B. bei einem Verkehrsunfall mit Todesfolge, wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der Polizei eingetragen.

Für die Beurkundung eines Sterbefalles sind in der Regel folgende Urkunden vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden Person
  • Personalausweis der verstorbenen Person bzw. ausländischer Reisepass wenn der Verstorbene nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß
  • Aufenthaltsbescheinigung der verstorbenen Person, sofern der Verstorbene nicht in Niederaichbach wohnhaft war
  • Ärztliche Todesbescheinigung (vertraulicher und nicht-vertraulicher Teil)
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister der/des Verstorbenen oder ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache
  • ggf. Einbürgerungsurkunde und Bescheinigungen über mögliche Namensänderungen

War die verstorbene Person verheiratet, bzw. lebte die Person in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

  • belgaubigte Abschrift aus dem Eheregister
  • Ist der Ehepartner bereits verstorben, legen Sie bitte zusätzlich eine Sterbeurkunde vor

In Einzelfällen können weitere Dokumente notwendig werden; genaue Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Standesamt.

Bitte beachten Sie, dass alle Urkunden im Original vorgelegt werden müssen, einfache Kopien können nicht anerkannt werden.
Ausländische Urkunden (die nicht aus Mitgliedsstaaten der EU stammen) bedürfen i.d.R. einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation).
Fremdsprachige Urkunden sind entweder in internationaler Form (mehrsprachig, deutsch enthalten) oder zusammen mit einer Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzung muss von einem in Deutschland ansässigen, öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Im Ausland vorgenommene Übersetzungen werden nicht anerkannt.

Um Ihnen in Ihrer schweren Zeit eine kleinen Hilfestellung anzubieten, haben wir einen Ratgeber im Trauerfall erstellt.

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