Gemeinde Niederaichbach
Über Niederaichbach

Bachordnung von 1872

Durch Niederaichbach lief von jeher ein kleiner Forellenbach, welcher früher von vielen Eichen umrahmt war; eventuell stammt der Name Niederaichbach daher. Der Name könnte sich aber auch vom Adelsgeschlecht der Aichpecken ableiten.

Die Bäche und Quellen waren wichtig als Trinkwasserreservoir, zum Tränken der Tiere, zum Waschen und vor allem für die an den Bächen gelegenen Mühlen.

Um die Bachufer zu pflegen erließ das königliche Bezirksamt Landshut im Mai 1872 eine Bachordnung. Familie Ritzinger, deren Hof am Bach gelegen war, ist noch im Besitz einer Original-Bachordnung.

Das königliche Bezirksamt Landshut erlässt hiermit nach Einvernahme der Beteiligten mit ihren Erklärungen und nach Erholung sachverständigen Gutachtens in Gemäßheit der Artikel 52 und 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Benützung des Wassers in Ansehung des sogenannten Aichbachs, nachstehende, für den Gemeindebezirk Oberaichbach gültige Bachordnung.

Originaldokument der Bachordnung von 1872
Originaldokument der Bachordnung von 1872
§1

Der im sogenannten Prechtlholze entspringende, die Ortsflur in Ruhmannsdorf Oberaichbach und die durchfließende Aichbach oder Furthmüllerbach Plannummer 1020 1/2, 747 1/3 und 355 1/4 ist ein Privatbach im Sinne des Artikels 39 des oben erwähnten Gesetzes.

§2

Die Herstellung und Unterhaltung eines dem geregelten Wasserablauf ermöglichenden Rinnsals dieses Baches, insbesondere durch die Flur und das Dorf Ruhmannsdorf und die jährliche gründliche Räumung dieses Baches ist im allgemeinen Interesse notwendig.

§3

Diese Räumung hat jährlich in der Zeit vom 15. September bis 15. Oktober an welchem Tage sie vollendet sein muss zu geschehen. Innerhalb dieser Frist hat der jeweilige Bürgermeister den Bedienst und die nicht über 8 Tage zu erstreckende Zeitdauer die möglichst gleichzeitig zu betätigende Bachräumung anzuordnen und für rechtzeitige vorgängige Bekanntgabe an die Räumungspflichtigen zu sorgen.

§ 4

Die Reinigung, Erhaltung und Wiederherstellung der Bachufer ist durchweg Pflicht der Ufereigentümer Grundanlieger. Die Reinigung, Erhaltung und Wiederherstellung des Bachbettes obliegt den Grundanliegern jedoch in der Weise dass Florian Drechslmeier, Messnersöldner von Oberaichbach HsNr. 9 den an seiner Hutzenthaler-Wiese Plan Nr. 612 a zu 1 Tagwerk 62 vorbeifließenden Bach alleine zu räumen hat. Dass der jeweilige Furthmüller die räumungspflichtigen zwischen Ruhmannsdorf und Oberaichbach dann zwischen Oberaichbach und dem unterhalb seiner Mühle befindlichen Hutzenthalerstege durch Stellung von je 6 Arbeitern sowie im Ganzen 12 Mann zu unterstützen hat und dass von der Hutzenthalter-Wiese an abwärts die Grundanlieger Anspruch auf Stellung von 6 Arbeitern zur Beihilfe durch den unterhalb gelegenen Müller in Reichersdorf anzusprechen habe.

§5

Der Aichbach hat von seiner Entstehung an bis zu dem unterhalb des Bergabhanges gelegenen Grundstücke des Bauern Drahtspieß von Schußrain eine Breite von 45 cm und eine Tiefe von 40 cm. Von da an bis zur Stelle wo sich der Bach mit dem Haarskirchner Bächel zunächst bei Ruhmannsdorf, Blumbergerstraße vereinigt eine Breite von 60 cm und eine Tiefe von 40 cm. Von da abwärts aber durchweg eine Soll-breite von 75 cm, eine Tiefe von 55 cm und eine obere Breite von 1 Meter 30 zu erhalten und beizubehalten.

§6

Die Räumungspflicht der Ufer und des Bachbettes bedingt dass die Ufer von allen Hindernissen des Wasserablaufes freizuhalten und die an den selben befindlichen Gesträuche und Bäume bis auf 60 cm vom Rinnsaale zu beseitigen die Ufer nötigenfalls entsprechend zu reparieren, Die festgesetzte Breite und Tiefe herzustellen bzw. einzuhalten, das auf der Bachsole befindliche Gras, Schilf, Schlamm, Sand gründlichst auszuheben und die Bachsole mit möglichst gleichmäßigen Gefälle herzustellen sind. Berufsausleitung der Hochwasser und deren Abführung durch die Talmulde unterhalb Oberaichbachs zum Schutze der Straße nach Niederaichbach sind die rechtzeitigen Grundanlieger am Bache zwischen Oberaichbach und Furthmühle verpflichtet, die Erderhebungen längs des Mühlbaches bis auf die Fläche der eigentlichen Wiesen abzuheben und wo dieses untunlichst ist, mindestens von 1 Meter 50 bis 2 m Breite Auszugsgräben muldenförmig auszuheben und mit entsprechendem Gefälle derab bis in die Wiese hinein fortzusetzen und zu erhalten, dass das Grundwasser durch die selben seitwärts in die Talsole abfließen kann. Die Bachräumung ist unten zu beginnen und bachaufwärts fortzusetzen wobei auf möglichste Beseitigung der Murhindernisse des wassersablaufbildenden Krümmungen Rücksicht zu nehmen ist.

§ 7

Wenn unter dem Jahre Beschädigungen der Ufer durch Hinabtretungen der Böschungen seitens des Weideviehs statt finden, so hat die Ausbesserung der schadhaften Stellen sofort nach Schluss der herkömmlichen Weidezeit durch die betreffenden Grundanlieger vorbehaltlich des Regresses gegen denjenigen der den Schaden verursacht oder zu verhüten pflichtwidrig vernachlässigt hat, zu erfolgen.

§ 8

Das bei der Bachräumung gewonnene Auswurfsmaterial hat jeder Räumungspflichtige auf seinem Ufer wieder zu lehen, wird Eigentum der Grundanlieger und ist soferne nicht zur Reparatur der Ufer und zu Ausfüllungen sofort verwendet wird noch vor Ablauf des Jahres durch die Räumungspflichtigen vom Niederlegungsorte wegführen zu lassen.

§ 9

Da das Bachwasser zum Tränken des Viehes verwendet wird und notwendig ist, ist es unbedingt verboten verendete Haustiere in den Bach hineinzuwerfen, das Wasser in einer der Eigenschaften desselben auf schädliche Art verändernden Weise zu benützen oder sonst zu verunreinigen oder zu verderben insbesondere Düngejauche in das selbe einfließen zu lassen.

§ 10

Bei dem Wassermangel im Orte Ruhmannsdorf ist die Anlegung einer Wasserreserve für Feuersbrünste notwendig und nach Artikel 38 der Gemeindeverordnung vom 29. April 1869 als lastenlokalen Verhältnissen unentbehrliche Feuerlöscheinrichtung herzustellen. Diese Reserve ist aus dem Aichbache zu speisen und die zeitweise Ergänzung des Wassers derselben hat den Vorzug vor jeder anderen Wasserbenützung für gewerbliche oder Kulturzwecke.

§ 11

Wo der Bach über Wege und Straßen läuft sind letztere muldenförmig auf die oben angegebene Tiefe anzuheben. Bei Plannummer 753 b ist zum Schutze der nach Oberaichbach führenden Straße durch die zu deren Unterhaltung pflichtigen der rechtseitige Straßengraben gehörig auszuheben und zu unterhalten und das linke Bachufer auf die Breite der dort befindlichen Durchfahrt geeignet zu erhöhen um den Austritt des Wassers auf die Straße und deren Beschädigung abzuhalten solange nicht etwa eine Überfahrtsbrücke hergestellt und unterhalten wird. Wo unterhalb Oberaichbach zur Ableitung der Hochwässer an dem rechten Bachufer Hausleitungen hergestellt und unterhalten werden müssen sind die betreffenden Grundeigentümer verpflichtet, die nötigen Stege herzustellen und zu unterhalten. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass einerseits der Gebrauch der selben, andererseits der Durchfluss des Wassers nicht gehemmt ist.

§ 12

Unausweislich des rechtamtlichen Grundsteuerkatasters sind die Angrenzer verpflichtet, den Aichbach in stets offenem Stande zu erhalten damit der Furthmüller keine im Gang an Triebwasser zu seiner Mühle erleide und sind mehrere Grundanlieger zu seiner Wasseranleitung Berufswiesenbewässerung sowohl aus dem Aichbach als auch dem selben einmündenden sogenannten Schneiderbächel Plan Nr. 863 berechtigt und zwar bezüglich des Aichbachs 1. Haus Nr. 1 wird in Oberaichbach mit Plan Nr. 582 Furthmüllerwiese zu 1, 61 Tagwerk im Wechsel mit Hs Nr. 119 in Oberviehbach Pfarrer als Besitzer von Plan Nr. 584 1/2 Müllerwies zu 3 Hektar 16 Tagwerk und mit Haus Nr. 155 von dort. Müller als Besitzer von PlanNr. 584 Müllerwies zu 1, 38 Tagwerk. 2. Hausnr. 9 Mesner in Oberaichbach mit Plan Nr. 612 a Hutzenthalerwiese zu 1,62 Tagwerk je nach Herkommen 3. Haus Nr. 12. Spaner von dort mit Plan Nr. 737 a Grosse Ohrwiese zu 3, 23 Tagwerk von Birkenbründl von Georgi bis Bartholomä in jeder Woche von Samstag abends 5 Uhr bis Sonntag 11 Uhr vormittags. 4. Hausnummer 16 Wax Von dort aus dem Schneiderbächel für Plan Nr 878 a Angerwies zu 1,23 Tagwerk jährlich von Georgi bis Bartholomä in jeder Woche von Samstag abends 5 Uhr bis Sonntags 11 Uhr vormittags . 5. Haus Nr. 23 Schmid in gleicherweise von Plan Nr. 526 1/3 Mühlenberge Wies zu 0,98 Tagwerk 6. Haus Nr. 107, Handelbauer von Oberviehbach in gleicher Weise für Plan Nr. 526 Mellenberger Wiesteil zu 1,07 Tagwerk. 7. Haus Nr. 110 Girglhofer, in Buttenbach in gleicher Weise für Plan Nr. 526 1/2 Mellenberger Wiesteil zu 1, 06 Tagwerk Furtmüller Peter Bitzl hat bereits unter 2. Juli 1860 anerkannt dass an seinem Mühlbache dem Herkommen gemäß den Achjacenten das Besserungsrecht in der Zeit vom 24. April bis zum 24. August zwischen Georgi und Bartholomä jeden Jahres von Samstags abends 5 Uhr bis Sonntag früh 11 Uhr jeder Woche zustehe. Für den Fall dass unter den Bewässereren Differenzen wegen Unzureichenheit des Wassers für die Bedürfnisse aller Berechtigten mitentstehen sollten, bleibt Feststetzung einer bezirksamtlichen erlassenden Bewässerung vorbehalten. Die Wiesenbewässerungsberechtigten wenn sie von ihrem Rechte gebrauch machen, sind verpflichtet, nach Ablauf der Wässerungszeit stets sofort für Entfernung der zur Wasserausleitung dienenden Vorrichtungen Sorge zu tragen. Zu welchen übrigens Erdmaterial nicht zu verwenden ist. Zwischen Bauer Johann Schwinghammer von Ruhmannsdorf und Furthmüller Bitzl besteht die Übereinkunft dass Ersterer, welcher bei Plan Nr. 1121 auf seinem Grundbesitze bewusst Ermäßigung der Ermöglichung der Wiesenbewässerung den Bach verlegt hat das Wasser aus dem Bache nur bei außergewöhnlichem höheren Wasserstande ausleiten darf. Dagegen bei gewöhnlichem Wasserstande die Bewässerung bezüglich welcher er vorstehende Verpflichtung untersteht zu unterlassen hat. Derselbe hat auch den bei Plan Nr. 1142 gleichfalls verlegten Bach derart zu vertiefen, dass der Wasseraufstau zum Nachteile der vorbeiführenden Straße stets ferne gehalten wird.

§ 13

Neue bleibende Anlagen oder Einrichtungen wodurch der Wasserablauf gehemmt oder beschleunigt wird, dürfen ohne Anzeige an die Distriktsverwaltungsbehörde nicht hergestellt werden. Der Furthmüller ist verpflichtet die durch den Aichtales fixierte zuständige Wasserhöhe durch Aufstau nicht zu überschreiten. Die das Bespülen des Aichtales ermöglichende Verbindung desselben und den zur Kontrolle des nötigen Zutritts zum Aichtale stets offen zu halten sowie alle Änderungen am Aichtale und Fixpunkte durch Beschädigung binnen 3 Tagen an die Distriktsverwaltungsbehörde anzuzeigen endlich seine Stauvorrichtungen, Termine und sonstige Einrichtungen stets in solchem Zustande zu erhalten dass keine nutzlose Wasserverschwendung zum Nachteile anderer Berechtiger stattfindet. Anlagen zur Vorübergehenden Stauungen zum Beispiel zum Wasserausleiten erleichtertem Wasserschöpfen sind jedes mal sofort nach Beendigung des dem Berechtigten Aufstau veranlassenden Geschäfts die zum Staue verwendeten Einrichtungen wieder derart zu beseitigen, dass dem Wasser ungehinderter Abfluss ermöglicht ist.

§ 14

Nichtbeachtung vorstehender aufgrund der Artikel 52 und 100 des Wasserbenützungsgesetzes erlassenen distriktspolizeilichen Anordnungen sind mögliche Handlungen oder Unterlassungen bestehen, wird soferne das Gesetzt für einzelne Fälle nicht ausdrücklich eine höhere Strafe bestimmt an Geld bis zu 10 fl bestraft. Wird diesen Anordnungen nicht Folge geleistet, insbesondere einer bachordnungsmäßigen Verpflichtung nicht entsprechend oder nicht rechtzeitig Genüge getan, so ist abgesehen von der Strafeinschreitung die die Distriktsverwaltungsbehörde ermächtigt, die betreffenden Handlungen sofort auf Kosten des Säumigen anzuordnen und ausführen zu lassen und die hieraus erwachsenen und sonst durch Säumnis veranlassten Kosten von dem Säumigen zwangsweise beitreiben zu lassen.

§ 15

Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet zum Vollzuge gegenwärtiger Bachordnung und deren Überwachung entsprechend mitzuwirken, insbesondere alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Übertretungen derselben unabsichtlich bei Vermeidung disziplinärer Einschreitung der Distriktsverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.

Landshut am 24. November 1872
königliches Bezirksamt Landshut
gez Ehrlich gez. Bachmeier

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