Freiberufliche Tätigkeit; Anzeige der Betriebseröffnung
Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie gegenüber dem zuständigen Finanzamt unmittelbar anzeigen und zusätzlich den entsprechenden Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (siehe unter Registerkarte "Beschreibung") abgeben.
Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats zunächst unmittelbar mitteilen. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. Ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.
Wenn Sie hingegen einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Gemeinde mitteilen (weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung"). Das Finanzamt wird über Ihre gewerbliche Tätigkeit anschließend unmittelbar von der Gemeinde unterrichtet.
Zusätzlich zu der oben genannten Mitteilung müssen Sie dem Finanzamt innerhalb eines Monats weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen. Hierfür stehen folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung zur Verfügung:
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
- Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht
- Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit
Anhand Ihrer Angaben im Fragebogen wird das Finanzamt eine Steuernummer zuteilen und eventuell Vorauszahlungen festsetzen.
Die Mitteilung über die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit gegenüber dem zuständigen Finanzamt kann grundsätzlich formlos erfolgen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie dem Finanzamt daneben auch noch den jeweiligen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zuschicken müssen; eine Aufforderung hierzu ergeht seitens des Finanzamts nicht.
Für die folgenden Fragebögen zur steuerlichen Erfassung besteht eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung an das Finanzamt; außer das Finanzamt hat auf Antrag aufgrund eines Härtefalls die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen.
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
- Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht
Die Fragebögen können über "MeinELSTER" ausgefüllt und elektronisch an das Finanzamt gesendet werden (siehe unter "Online-Verfahren").
Bei Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (veröffentlicht unter www.formulare-bfinv.de) zu erteilen.
Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzeigen.
Zusätzlich müssen Sie dem Finanzamt innerhalb eines Monats weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (siehe: Fragebögen zur steuerlichen Erfassung).
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- Bundesweite Finanzamtssuche
Stand 01.02.2023
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)