Beihilfeleistungen; Beantragung durch Beamte des Freistaats Bayern
Beamtinnen und Beamte können Beihilfe beantragen.
Beamtinnen und Beamte unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Anstelle eines laufenden Beitragszuschusses erhalten sie eine anteilige Erstattung der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten durch ihren Dienstherrn.
Grundlage für die Beihilfegewährung ist die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese Pflicht erfüllt der Dienstherr in erster Linie durch die Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen, die den gesamten Lebensbedarf des Beamten bzw. Versorgungsempfängers und seiner Familie abdecken sollen. Im konkreten Krankheitsfall gewährt der Dienstherr eine zusätzliche, d.h. ergänzende Fürsorgeleistung, nämlich die Beihilfe. Sie deckt nur einen bestimmten Anteil der Kosten. Im Übrigen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung eines Krankenversicherungsschutzes, dessen Ausgestaltung im Einzelnen weitgehend dem Grundsatz der Eigenvorsorge unterliegt.
Grundlagen für die Beihilfegewährung in Bayern sind Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV).
Die Beihilfe bemisst sich nach einem personenbezogenen Prozentsatz der beihilfefähigen – also erstattungsfähigen – Aufwendungen.
Weitere Informationen zum Beispiel zur Beihilfeberechtigung, Bemessungsgrundsätzen und Beihilfefähigkeit der Aufwendungen entnehmen Sie der Broschüre "Das bayerische Beihilferecht".
Beihilfeberechtigte Personen sind
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter,
- Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
- Ruhestandsbeamtinnen und -beamte,
- Richterinnen und Richter im Ruhestand,
- Witwen und Witwer,
- Vollwaisen,
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer ihres vor dem 1. Januar 2001 begründeten Arbeitsverhältnisses,
wenn und solange Bezüge gezahlt oder nur wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen fort (Art. 96 Abs. 1 BayBG).
Während einer familienpolitischen Beurlaubung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiger Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen (vgl. Art. 89 BayBG). Der Umfang der Leistungen richtet sich ebenfalls nach der Bayerischen Beihilfeverordnung.
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
- Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)
Die Aufwendungen des Ehegatten oder Lebenspartners sind nicht beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder Lebenspartners im Sinn des § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 20.000 Euro überstiegen hat. - die im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder
Kinder werden im Familienzuschlag berücksichtigt, wenn für sie Anspruch auf Kindergeld besteht. Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt und beihilfeberechtigt, erhält die Beihilfe derjenige, der den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Die Beihilfeberechtigten können gemeinsam eine abweichende Vereinbarung treffen, sofern nicht das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes eine feste Zuordnung vorsieht. - Kinder, die als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe haben, zählen seit 01.01.2017 bei einem ebenfalls beamteten Elternteil nicht zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Die Beihilfe muss beim Landesamt für Finanzen beantragt werden.
Sie wird nur auf schriftlichen Antrag der beihilfeberechtigten Person gewährt. Das entsprechende Formblatt finden Sie unter "Formulare".
Die geltend gemachten Aufwendungen müssen durch Belege nachgewiesen werden. Die Vorlage von Duplikaten ist ausreichend. Die übersandten Duplikate werden nach einem bestimmten Zeitraum – in der Regel nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen – von der Beihilfestelle vernichtet.
Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen (zum Beispiel Kauf eines Medikaments) oder der Rechnungsstellung (zum Beispiel des Arztes oder Zahnarztes) beantragt wird. Diese neue dreijährige Antragsfrist gilt aufgrund einer Übergangsregelung erst für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2020 entstanden und in Rechnung gestellt worden sind. Für die bis zum 31. Dezember 2019 entstandenen Aufwendungen gilt weiterhin die Antragsfrist von einem Jahr.
- Rechnungen von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, usw.
- Rezepte und Rechnungen über Hilfsmittel
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BeihilfeBayern App
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Freistaats Bayern können über die App "BeihilfeBayern" zügig und unkompliziert Anträge auf Erstattung von beihilfefähigen Aufwendungen stellen.
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BeihilfeOnline im Mitarbeiterservice Bayern
Beim Landesamt für Finanzen ist eine durchgängige papierlose Antragsstellung mit Belegupload und elektronischem Versand über die Webanwendung BeihilfeOnline (Anmeldung im Mitarbeiterservice Bayern erforderlich) möglich.
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
Einlegung eines Widerspruchs oder verwaltungsgerichtliche Klage
- Broschüre „Das bayerische Beihilferecht - Grundlagen, Fakten, Leistungen“
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Nebenleistungen: Beihilfe
Informationen zur Beihilfe, Beihilfehotline, Ermittlung der für Sie zuständige Beihilfestelle
Stand 11.07.2023
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)