Umweltzone; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot
In Bayern existieren grüne Umweltzonen in den Städten Augsburg und Regensburg sowie eine erweiterte grüne Umweltzone in München. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind in den genannten Städten unterschiedlich geregelt.
Die Ausnahmegenehmigung muss bei den zuständigen Städten mit Umweltzone (München, Augsburg und Regensburg) beantragt werden (siehe "Formulare"). Unter "Weiterführende Links" erhalten Sie detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung.
Die Ausnahmegenehmigung ist maximal ein Jahr gültig. Eine Verlängerung oder Neuerteilung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Umweltzone der Stadt in der sie beantragt wurde.
Verstöße gegen die Regelungen zur Umweltzone werden mit einem Bußgeld von 100 Euro (zzgl. Gebühren) geahndet.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung variieren je nach Stadt; weitere Informationen entnehmen Sie bitte den verlinkten Informationen der jeweiligen Stadt.
Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
keine
- Die erforderlichen Unterlagen und Angaben entnehmen Sie den verlinkten Antragsformularen der jeweiligen Stadt
Die genauen Gebühren können dem Internetangebot der Städte München, Augsburg und Regensburg entnommen werden (siehe "Weiterführende Links").
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§ 40 Abs.1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Verkehrsbeschränkungen
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§ 47 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen
- 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)
Stand 18.12.2025
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)