Selbstbestimmtes Leben im Alter; Beantragung einer Förderung für eine neue Wohn- oder Unterstützungsmaßnahme
Die meisten Menschen wollen an dem Ort, der ihr Zuhause ist, möglichst lange möglichst selbstbestimmt und unabhängig wohnen. Dabei kann eine Zuwendung nach der SeLA-Richtlinie unterstützen.
Zweck
Seniorengerechte Strukturen in den Kommunen, flexible Assistenzleistungen und seniorengerechte, ambulante Wohnformen tragen dem überwiegenden Wunsch älterer Menschen Rechnung, ihr Leben auch im Fall von Unterstützungsbedarf zu Hause oder zumindest wie zu Hause verbringen zu können. Diesen Bedürfnissen entsprechend ist es Zweck der Zuwendung, die Umsetzung zeitgemäßer Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause oder wie zu Hause im Alter in Bayern voran zu bringen.
Gegenstand
Gefördert werden Maßnahmen, die älteren Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen:
- Seniorengerechte Quartierskonzepte: Instrument der Kommunen zum Aufbau zukunftsfähiger Strukturen, angepasst an die Bedürfnisse älterer Menschen. Das Quartiersmanagement ist zentrale Anlaufstelle für Themen rund um das Älterwerden und baut Beratungs-, Begegnungs- und Unterstützungsangebote auf, damit ältere Menschen möglichst lange selbstbestimmt in ihrem Zuhause leben können. Es setzt an den vorhandenen Ressourcen des Quartiers an und lebt vom Zusammenspiel verschiedener Akteure.
- Von Bürgerschaftlichem Engagement getragene Nachbarschaftshilfen: Diese unterstützen schwerpunktmäßig ältere Menschen im Alltag und beim Erhalt ihrer sozialen Kontakte. Ziel ist es, ehrenamtliche Hilfe auf lokaler Ebene zu organisieren, um älteren Menschen auch bei zunehmendem Unterstützungsbedarf den Verbleib im eigenen Zuhause zu erleichtern.
- Wohnberatungsstellen: Diese beraten individuell zu altersgerechtem und barrierearmem/-freiem Wohnen, informieren auf Wunsch über Fördermöglichkeiten von Umbaumaßnahmen und unterstützen bei der Beauftragung von Handwerksleistungen.
- Gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter: Sind Haus/Wohngemeinschaften, die ein selbstbestimmtes Leben bis ins hohe Alter ermöglichen. In z.B. Generationenübergreifenden Wohnprojekten und Seniorenhausgemeinschaften/Seniorenwohngemeinschaften sind gegenseitige Unterstützung und gemeinschaftlich genutzte Räume Inhalt des Wohnkonzepts.
- Sonstige innovative Maßnahmen mit Modellcharakter: Projekte, die neue Ansätze für ein selbstbestimmtes Leben im Alter erproben und beispielgebend für andere Regionen sein können.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren zeitgemäßer Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähige Ausgaben sind
a) Personalausgaben für eine Fachkraft im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der Maßnahme sowie damit im Zusammenhang stehende angemessene Sachausgaben;
b) angemessene Ausgaben für externe Beratungsleistungen zu Koordination und Organisation sowie zur fachlichen Begleitung der Maßnahme und
c) angemessene Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.
Zusätzlich bei gemeinschaftsorientierten Wohnformen im Alter und sonstigen innovativen Maßnahmen mit Modellcharakter für ein selbstbestimmtes Leben im Alter: angemessene Ausgaben für Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume, die für die besonderen Bedürfnisse älterer Menschen geeignet und für das Gemeinschaftsleben förderlich sind.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bewilligt.
Dauer: Der Bewilligungszeitraum beträgt für seniorengerechte Quartierskonzepte maximal vier Jahre und für die übrigen Maßnahmen maximal zwei Jahre. Die Regelung zur Anschlussförderung bei der Umsetzung seniorengerechter Quartierskonzepte in finanzschwachen Gemeinden (Definition nach der SeLA-Richtlinie) bleibt hiervon unberührt.
Höhe: Die Zuwendung beträgt für seniorengerechte Quartierskonzepte bis zu 80 000 €, für von bürgerschaftlichem Engagement getragenen Nachbarschaftshilfen bis zu 10 000 € und für Wohnberatungsstellen, gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter und sonstige innovative Maßnahmen mit Modellcharakter für ein selbstbestimmtes Leben im Alter bis zu 40 000 €.
Für seniorengerechte Quartierskonzepte, die in einer finanzschwachen Gemeinde (Definition nach der SeLA-Richtlinie) umgesetzt werden und für die nach dieser Förderrichtlinie oder der Vorgänger-Förderrichtlinie SeLA eine Förderung bewilligt wurde, ist eine Anschlussförderung in Höhe von jährlich 20.000€ möglich.
Zuwendungsempfänger haben einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10°% der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 4 Monat(en) bis zu 6 Monat(en) zu rechnen.
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller sich zunächst von der vom StMAS finanzierten Koordinationsstelle "Wohnen im Alter" (www.wohnen-alte-bayern.de, Tel: 089 2018 9857) beraten lässt.
Es fallen keine Kosten an.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage erhoben werden
-
Erforderliche Unterlage/n
- Konzept: (Beschreibung der Maßnahme)
- SeLA-Antrag mit Anlagen
- Kosten- und Finanzierungsplan für die Gesamtfinanzierung: (außer bei gemeinschaftsorientierten Wohnformen im Alter); für das 1. Jahr nach Auslaufen der Förderung mittelfristiger Finanzierungsplan.
- Befürwortung/Kooperationsvertrag: mit der örtlichen Kommune, sofern diese nicht selbst Antragstellerin ist.
Zunächst werden die eingegangenen Anträge konzeptionell geprüft und nach Feststellung der konzeptionellen Förderfähigkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zur förderrechtlichen Abwicklung weitergeleitet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen an kommunale Körperschaften (ANBest-K).
(Für eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist ein schriftlicher Antrag direkt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales notwendig (schriftlich oder elektronisch). Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist nur möglich, wenn das Vorhaben aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub duldet. Wir bitten zu beachten, dass Sie bis zum Erhalt einer Förderzusage oder zumindest einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales noch nicht mit der Maßnahme beginnen dürfen. Im Rahmen der Bayerischen Haushaltsordnung können grundsätzlich nur Projekte gefördert werden, die noch nicht begonnen haben. Bei einem Verstoß gegen den vorzeitigen Maßnahmebeginn ist eine Förderung nicht mehr möglich.)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss sich zunächst von der vom StMAS finanzierten Koordinationsstelle "Wohnen im Alter" beraten lassen.
Erforderlich ist die Vorlage
a) des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen SeLA-Antragsformulars, inkl. aller Anlagen:
- Anlage "Weitere Erklärungen", wenn für dieselbe Maßnahme im unmittelbar vorhergehenden Zeitraum keine Zuwendung bewilligt wurde (Anschubförderung):
- Vereinssatzung oder Gesellschaftsvertrag und Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister
- ggf. Freistellungsbescheid, soweit steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden
- bei Anschlussförderung bei seniorengerechten Quartierskonzepten, die in einer nach der SeLA-Definition finanzschwachen Gemeinde umgesetzt werden, sind beizufügen: Anlage "Weitere Erklärungen" und Sachstand/Planungs-Bericht
b) eines mit der Koordinationsstelle "Wohnen im Alter" abgestimmten Konzepts (Beschreibung der Maßnahme), aus dem der Zweck des Vorhabens,die geplanten Strukturen (insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, zu den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals und dem bürgerschaftlichen Engagement) sowie die Entwicklungsperspektive und die Nachhaltigkeit hervorgehen; die Darlegung der Nachhaltigkeit ist nicht erforderlich bei seniorengerechten Quartierskonzepten, die in einer finanzschwachen (Definition nach der SeLA-Richtlinie) Gemeinde durchgeführt werden,
c) eines Kosten- und Finanzierungsplans für die Gesamtfinanzierung (außer bei gemeinschaftsorientierten Wohnformen im Alter); für das 1. Jahr nach Auslaufen der Förderung mittelfristiger Finanzierungsplan.
d) einer Befürwortung/Kooperationsvertrag mit der örtlichen Kommune: ein Beschluss (Stadtratsbeschluss, Gemeinderatsbeschluss, Sitzungsbuchauszug oÄ), aus dem ersichtlich ist, dass die Beantragung der Maßnahme befürwortet und der dafür erforderliche Eigenanteil bereitgestellt wird.
Ausschlusskriterien:
Zuwendungen können nur für Ausgaben und Kosten gewährt werden, die noch nicht beauftragt oder gekauft und für die noch keine Verträge geschlossen wurden.
Stand 21.08.2026
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)