Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Plätze des Kurzzeitwohnens für junge pflegebedürftige Menschen mit Behinderung
Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur für Plätze des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung.
Zweck
Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von Plätzen des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung Pflegeplätze des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die Vorhaben für die Schaffung, den Ersatzneubau, den Umbau oder die Modernisierung von vollstationären Dauerpflegeplätzen sowie Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege für Pflegebedürftige und für volljährige Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in stationären Einrichtungen im Freistaat Bayern durchführen.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.
Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk - Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70.000 Euro pro neu geschaffenem Platz des Kurzzeitwohnens für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung.
Bei neu geschaffenen Pflegeplätzen handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, höchstens 70.000 Euro pro Kurzzeitwohnplatz. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.
Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 5 Monat(en) bis zu 7 Monat(en) zu rechnen.
(5 bis 7 Monate)- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß der Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR) - Phase 1
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß der Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR) - Phase 2
- Bedarfsbestätigung - Anlage zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß der Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR)
- Vorlage Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Hochbaumaßnahme nach Muster 6 zu Art. 44 BAyHO
- Vorlage zur Gliederung des Gesamtkonzepts
- Kreditbereitschaftserklärung
- Bestätigung der FQA zur Verhinderungspflege
- EU Beihilfe Muster zur DAWI-De-minimis-Beihilfe Erklärung
- EU Beihilfe Muster zur De-minimis-Beihilfe Erklärung
- Bestätigung der FQA bei stationären Einrichtungen bzw. bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften
- Erklärung über die Kenntnis der Strafbarkeit der subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens zur Förderrichtlinie PflegesoNah
Anträge sind bis spätestens 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Werden die Plätze des Kurzzeitwohnens mit Dauerpflegeplätzen kombiniert gilt der 31.10. eines jeden Jahres für das Folge-Förderjahr, bei allen anderen der 31.10. des laufenden Förderjahres. Eine frühzeitige Antragstellung wird empfohlen.
keine
verwaltungsgerichtliche Klage
- Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum - PflegesoNahFöR)
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
-
Erforderliche Unterlage/n
- Antragsformular: Bei kombinierten Anträgen (Plätze des Kurzzeitwohnens mit Dauerpflegeplätzen) unterteilt in Phase 1 (bis zum 31.10.) und Phase 2 (nach gesonderter Aufforderung). Bei Anträgen ohne Dauerpflegeplätze gibt es keine zwei Phasen.
- Kreditbereitschaftserklärung: Soweit ein Kredit zur Refinanzierung genutzt wird
- Bedarfsbestätigung des jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträgers: Pflegeplätze in der Altenpflege (> 65 Jahre): jeweiliges Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt, Pflegeplätze für jüngere Menschen (< 65 Jahre): jeweiliger Bezirk
- Vollmacht Ansprechpartner/-in
- EU Beihilfe Muster zur De-minimis-Beihilfe Erklärung oder zur DAWI-De-minimis Beihilfe Erklärung
- Erklärung über die Kenntnis der Strafbarkeit der subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens zur Förderrichtlinie PflegesoNah
- Vorlage Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Hochbaumaßnahme nach Muster 6 zur Art. 44 BayHO
- ggf. Bestätigung der FQA: Für Einrichtungen die unter den Anwendungsbereich des PfleWoqG fallen und bei Verhinderungs- oder palliativer Pflege)
- Gesamtkonzept, welches die Vorgaben der Richtlinie für die jeweilige Versorgungsform entsprechend berücksichtigt
- Eigentumsnachweis: z. B. Auszug aus dem Grundbuch o. ä.
- ggf. Versorgungsvertrag bzw. Inaussichtstellung des Versorgungsvertrags: Bei Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege sowie Dauerpflege
- ggf. Betriebserlaubnis gem. SGB VIII: Nur bei Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder, jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung
- Lageplan: mind. M 1:1000 mit Darstellung der Erschließung (digital und zusätzlich im Original)
- Pläne: Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Außenbereiche (wenn Teil der Planung) möglichst in M 1:100, Planungstiefe mind. Leistungsphase 2 HOAI (digital und zusätzlich im Original)
Der Förderantrag ist unterzeichnet und digital (einschließlich sämtlicher Anlagen) beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen. Lediglich Pläne sind im Original vorzulegen. Über alle innerhalb der Frist eingegangenen Anträge wird nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden.
(Einen ggf. notwendigen vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragen Sie bitte mit entsprechender Begründung beim Landesamt für Pflege.)
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen mit Öffnung in den sozialen Wohnraum
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Begegnungsstätten
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen ohne Öffnung in den sozialen Nahraum
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in der Tages- und Nachtpflege
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliativen Pflege
Für die Förderung von Pflegeplätzen müssen Sie neben den allgemeinen Voraussetzungen spezifisch für diese Förderleistung nachfolgende Punkte erfüllen. Gefördert werden Pflegeplätze für junge pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung,
- a) die Plätze des Kurzzeitwohnens für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung dauerhaft anbieten;
- b) für die eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII vorliegt;
- c) die die Förderungsvoraussetzungen der Nrn. 4.1 bis 4.3 der Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 18. Mai 1981 Az.: VI 4 - 6887/11 - 18/81, einhalten, in der jeweils geltenden Fassung.
Ausschlusskriterien:
Eine Förderung ist nicht mehr möglich, wenn das Bauvorhaben bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids oder der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wurde. Ein Baubeginn vor Erhalt dieser Dokumente ist förderschädlich. Der Antragsteller muss für eine Förderung auf den Zuwendungsbescheid oder die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns warten. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Die Bagatellgrenzen gem. der Förderrichtlinie für die förderfähigen Gesamtkosten müssen durch das Förderprojekt erreicht werden.
Im Fall des Kaufs von Immobilien muss das Landesamt für Pflege rechtzeitig in die Planungen einbezogen werden; die Leistungsphase 3 der HOAI darf bei der Beteiligung nicht überschritten sein.
Stand 18.09.2026
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)