Nichtstaatliche Theater; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen zur institutionellen Förderung von professionellen und überregional bedeutsamen Theatern und anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst.
Zweck
Die Theater in nichtstaatlicher Trägerschaft sind wichtiger Bestandteil der bayerischen Theaterlandschaft. Die Arbeit außerhalb der staatlichen Theaterbetriebe ermöglicht neben traditionellem Theater auch andere, experimentellere Formen von Theater und entwickelt oftmals Theater mit spezieller Schwerpunktsetzung bzw. für spezifische Zielgruppen, z. B. für Kinder und Jugendliche. Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der nichtstaatlichen Theater für eine vielfältige Theaterlandschaft anerkannt. Zugleich soll die Versorgung mit Theaterangeboten in ganz Bayern, einschließlich des ländlichen Raums gewährleistet und ein Beitrag zur kulturellen Bildung geleistet werden; mit der Förderung soll auch die zunehmende Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen im Theaterbetrieb unterstützt werden. Ziele des Förderprogramms sind:
- eine Förderung von mindestens 50 Theatern und Einrichtungen der darstellenden Kunst, davon mindestens 25 in privatrechtlicher Trägerschaft;
- eine Förderung von mindestens einem kommunal und einem privatrechtlich getragenen Theater oder Einrichtung der darstellenden Kunst in jedem Regierungsbezirk;
- eine Förderung von mindestens fünf Festspielen jährlich.
Gegenstand
Nichtstaatliche Theaterförderung zur Aufrechterhaltung eines überörtlich bedeutsamen, professionellen und eigenproduzierenden Spielbetriebs in allen Landesteilen.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden professionelle Theater und Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst in kommunaler und privater Trägerschaft, die überwiegend mit von ihnen angestellten Künstlern dramatische, musikalische oder choreographische Bühnenwerke aufführen. Als sonstige Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst werden künstlerische Figuren- und Puppentheater sowie Theater ohne eigene feste Spielstätte gefördert.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben des gesamten laufenden Theaterbetriebs, nicht aber Ausgaben für Abschreibungen und für Bau- und Investitionskosten in Höhe von über 5.000,- € im Einzelfall sowie für Gastspiele fremder Bühnen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Institutionelle Förderung.
Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt. Sie werden ausschließlich zur institutionellen Förderung als Betriebszuschuss zur teilweisen Deckung der Ausgaben des gesamten laufenden Theaterbetriebs gewährt.
Die Höhe der Förderung hängt von der Art Ihres Theaters ab:
- Einspartenhäuser (z. B. Sprechtheater): bis zu 30 % des ungedeckten Betriebsdefizits.
- Mehrspartenhäuser (z. B. Musiktheater mit Chor und Orchester): bis zu 40 %.
- Festspiele: bis zu 40 %.
- Kinder- und Jugendtheater sowie künstlerische Figuren- und Puppentheater: bis zu 40 %.
- Wanderbühnen ohne feste Spielstätte: bis zu 50 %.
- Landesbühnen mit mehreren Spielstätten: zusätzlicher Zuschlag von bis zu 10 %.
Zusätzlich können besondere Leistungen wie Besucherzahlen, Anzahl der Inszenierungen oder die Ensemblegröße in die Berechnung einfließen. Für spezielle Projekte, etwa im Bereich Kinder- und Jugendtheater oder für Uraufführungen, kann die Förderung zeitlich begrenzt erhöht werden.
In die Förderung können Einrichtungen grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
- selbstständiger professioneller Betrieb,
- Theater in kommunaler und sonstiger nichtstaatlicher öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sowie kommunale Beteiligungen: bei ganzjährigem Spielbetrieb mindestens 100 eigenproduzierte Theatervorstellungen und vier Neuproduktionen,
- Privat getragene Theater: bei ganzjährigem Spielbetrieb mindestens 90 eigenproduzierte Theatervorstellungen und zwei Neuproduktionen,
- Kinder- und Jugendtheater, die zusätzlich ein Angebot an theaterpädagogischen Veranstaltungen, z. B. Workshops, Vor- und Nachbereitungen, theaterpädagogisches Begleitmaterial, Kinder- und Jugendspielclubs), vorhalten: bei ganzjährigem Spielbetrieb mindestens 90 eigenproduzierte Theatervorstellungen und eine Neuproduktion,
- Festspiele: mindestens 30 eigenproduzierte Theatervorstellungen und zwei Neuproduktionen,
- Professionelle Tanztheater: bei ganzjährigem Spielbetrieb mindestens 40 eigenproduzierte Tanzvorstellungen und zwei Neuproduktionen
- eigenes professionelles Ensemble (d.h. dass neben dem festangestellten ständigen Personal überwiegend künstlerische Mitglieder auf der Basis von zumindest produktionsbezogenen Stückverträgen mit entsprechender Sozialversicherungspflicht beschäftigt werden; der Größe des festen Ensembles soll bei der Bemessung der Zuwendung Rechnung getragen werden),
- überörtliche Bedeutung,
- mindestens fünfjähriger erfolgreicher Spielbetrieb,
- angemessene kommunale Förderung des Theaterbetriebs.
Ausschlusskriterien:
Es werden nicht gefördert:
- einzelne Theaterproduktionen,
- Laienbühnen und -gruppen,
- Bühnen oder Einrichtungen, die sich überwiegend von Dritten bespielen lassen,
- Bühnen oder Einrichtungen mit Sitz in München, es sei denn, dass diese einen überwiegenden Anteil des Spielbetriebs außerhalb München bestreiten,
- Einrichtungen, deren Hauptzweck nicht auf theatralischem Gebiet, sondern auf anderen Gebieten liegt.
Die Theaterträger von nichtstaatlichen Theatern mit eigener fester Spielstätte legen bis spätestens 1. April des laufenden Haushaltsjahres einen schriftlichen Zuschussantrag mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Antragsformblätter, Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan, Angaben zum Spielplan usw.) beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vor.
Die Träger von sonstigen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst legen bis spätestens 20. Januar des laufenden Haushaltsjahres einen schriftlichen Zuschussantrag mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Antragsformblätter, Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan, Angaben zum Spielplan usw.) bei der für ihren Sitz- oder Spielort örtlich zuständigen Bezirksregierung vor.
Die Regierungen prüfen die Anträge und legen einen Fördervorschlag bis zum 1. April des laufenden Haushaltsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vor.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet über die Verteilung der Ausgabemittel zur Förderung auf die einzelnen Einrichtungen bzw. Bezirksregierungen.
Bewilligungsbehörden für die sonstigen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst sind die Bezirksregierungen.
(Im Rahmen der institutionellen Förderung von Theatern und Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst in privater Trägerschaft ist keine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erforderlich. Für die Projektförderung von Theatern in kommunaler Trägerschaft ist eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns zugelassen.)
Anträge sind bis spätestens 01.04. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Antragstermin für nichtstaatliche Theater und Theaterfestspiele: 1. April des laufenden Haushaltsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Antragstermin für andere Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst: 20. Januar des laufenden Haushaltsjahres bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung
(vom 01.04.2024)Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 1 Monat(en) bis zu 10 Monat(en) zu rechnen.
(1 bis 5 Monate)-
Erforderliche Unterlage/n
- Vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellten formlosen Antrag
- Ausgaben- und Finanzierungsplan für das laufende Haushalts- bzw. Wirtschaftsjahr
- Aufstellung über das ständig beschäftigte künstlerische und sonstige Personal mit Angabe des Beschäftigungsverhältnisses und Beigabe der entsprechenden Musterverträge (Stellenplan)
- Erläuterter Spielplan
- bei erstmaliger Antragsstellung: Angaben zur überregionalen Bedeutung (Besucherzahlen, Einzugsbereich, Pressespiegel)
keine
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 12 – Kommunale Angelegenheiten)
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst)
- Anlage zum Zuschussantrag für private Theater
- Anlage zum Förderantrag für kommunale Theater
- Gewährung einer Zuwendung für sonstige Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst - Anlage zum formlosen Antrag an die Bezirksregierung (Empfänger: Sachgebiet 12 – Kommunale Angelegenheiten)
- Gewährung einer Zuwendung für sonstige Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst - Anlage zum formlosen Antrag an die Bezirksregierung (Empfänger: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst)
Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb von einem Monat Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.
Stand 21.04.2026
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)