Kulturgutschutz; Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung
Wenn Sie Kulturgut länger als 5 Jahre aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, benötigen Sie unter Umständen eine Ausfuhrgenehmigung.
Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.
Eine Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr von Kulturgütern in einen Mitgliedstaat der EU ist nicht erforderlich, wenn Sie
- Herstellerin oder Hersteller beziehungsweise Urheberin oder Urheber des Kulturguts sind und
- sich das Kulturgut nur vorübergehend für bis zu 2 Jahre in Deutschland befindet.
Eine Genehmigung ist jedoch erforderlich, wenn
- sich das Kulturgut dauerhaft in Deutschland befindet,
- das Kulturgut bestimmte Alters- und Wertgrenzen überschreitet oder
- Sie Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise eine bevollmächtigte dritte Person sind. Das belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
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Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
- Kaufverträge
- Rechnungen
- Testamente
- Versicherungsnachweise
- Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
- alte Fotografien, die das Werk zeigen
Eine Ausfuhr gilt als dauerhaft, wenn sie länger als 5 Jahre andauert.
Kulturgüter sind zum Beispiel
- Kunstwerke,
- archäologische Objekte,
- Archivgut,
- Handschriften oder
-
Antiquitäten, wie
- Möbel,
- Musikinstrumente oder
- Schmuck.
Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 nachlesen. Die für die Ausfuhr in die Europäische Union (EU) heraufgesetzten Alters- und Wertgrenzen sind aufgeführt
- in § 24 Absatz 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sowie
- auf der Internetseite des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Sollten Sie eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, können Sie diese bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.
- Bei dem auszuführenden Objekt handelt es sich um Kulturgut.
- Das auszuführende Objekt überschreitet die im Kulturschutzgesetz definierten Alters- und Wertgrenzen.
- Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder eine bevollmächtigte dritte Person.
- Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.
Eine Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von Kulturgut können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:
- Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
- Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Beide Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
- Fügen Sie beiden Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
- Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
- Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
- Bei positiver Entscheidung wird die zweite Ausfertigung mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
- Bitte führen Sie diese Genehmigung bei Ausfuhr des Kulturguts mit.
- Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto (natürliche Personen) oder per Mein Unternehmenskonto (Organisationen).
- Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
- Senden Sie das Online-Formular ab.
- Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
- Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf "Ohne Anmeldung" und "Weiter".
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Senden Sie das Online-Formular ab.
- Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
- Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Fügen Sie beiden Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
- Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
- Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
- Für eine dauerhafte Ausfuhr von Kulturgütern in Drittstaaten brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.
- Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Teil der Europäischen Union (EU) sind.
- Unterlagen mit sämtlichen zweckdienlichen Angaben über das Kulturgut und seinen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung
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Fotografie des Kulturguts
(bei mehreren Kulturgütern gegebenenfalls auch nur detaillierte Liste; hier bitte vorher die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen kontaktieren)
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Erforderliche Unterlage/n
- mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 mal 12 cm
- Provenienznachweis
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optional:
- Verzeichnis
- Katalog
- Bibliografie
- Wertnachweis
- weitere Nachweise
Bayernweite Ergänzung
25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)-
Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kulturgutschutzgesetzes für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Sie werden auf der Plattform für Anträge nach dem Bereich, dem Verfahren und Ihrem Bundesland gefragt. Anschließend werden Sie zu dem passenden PDF-Formular geleitet. Das Formular fragt alle wichtigen Details ab, die die zuständige Behörde benötigt, um eine Entscheidung für oder gegen eine dauerhafte Ausfuhrgenehmigung von Kulturgut in einen EU-Staat zu treffen.
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Kulturgutschutz Deutschland - Ausfuhrgenehmigung
Sie können eine Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter online beantragen. Nach einer Authentifizierung mit dem Nutzerkonto Bund (NKB) oder dem Unternehmenskonto (ELSTER) können Sie Ihren Antrag vollständig online stellen. Ohne eine solche Authentifizierung können Sie den Antrag zwar online erstellen, müssen ihn jedoch am Ende ausdrucken, unterschreiben und per Post an die zuständige Behörde senden.
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Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter online beantragen
- Mit dem Online-Verfahren können Sie Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter online oder hybrid beantragen. - Das Online-Verfahren bietet Ihnen einen Vorab-Check, um feststellen zu können, ob Sie eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigen.
- Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
- Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.
Stand 18.03.2026
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)