Impfschaden; Beantragung einer Entschädigung
Personen, die durch eine öffentlich empfohlene Impfung oder eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 einen Gesundheitsschaden erleiden, können eine staatliche Entschädigung erhalten.
Entschädigt werden die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Impfschadens. Dafür muss eine Impfkomplikation vorliegen, also eine über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung. Erforderlich ist, dass die gesundheitliche Schädigung und ihre Folgen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind.
Die Höhe der möglichen Leistungen richtet sich in den meisten Fällen nach der Schwere der gesundheitlichen Schäden, die von der Impfung und der Impfkomplikation herrühren. Berechtigte Personen haben u. a. einen Anspruch auf Krankenbehandlung, ggf. auf eine monatliche Entschädigungszahlung, Ausgleich für berufliche Nachteile, sowie ergänzende Leistungen. Hinterbliebene können einen eigenen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung haben.
Im Einzelnen gelten seit 01.01.2024 folgende Entschädigungsleistungen:
Monatliche Entschädigungszahlung
Sie wird nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unabhängig von Arbeitseinkommen und sonstigen Einkünften gewährt und beträgt monatlich zwischen 418 EUR (GdS von 30) und 2.091 EUR (GdS von 100).
Besitzstandsleistung
Geschädigte, deren Antrag auf Leistungen bereits vor dem 01.01.2024 entschieden wurde, erhalten die am 31.12.2023 gewährten Leistungen als festen und um 25% erhöhten monatlichen Geldbetrag, soweit nicht die Leistungen nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht für sie günstiger sind. Insoweit besteht ein Wahlrecht.
Berufsschadensausgleich
Leistungsberechtigten Geschädigten, die wegen der anerkannten Gesundheitsstörungen ein gemindertes Erwerbseinkommen in Kauf nehmen müssen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Berufsschadensausgleich gewährt.
Leistungen können auf Antrag Personen erhalten, die durch eine Impfkomplikation eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Den Antrag können Sie formlos beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Regionalstelle Oberbayern (oder jeder anderen Behörde) stellen.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales prüft den Sachverhalt. Zunächst muss festgestellt werden, ob eine öffentlich empfohlene Impfung oder eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Regelfall auch öffentlich empfohlen) vorliegt.
Sodann werden bei den behandelnden Krankenhäusern und Ärzten die Unterlagen zu den gesundheitlichen Schädigungen eingeholt und geprüft; ggf. erfolgt eine Begutachtung, um die gesundheitlichen Folgen und deren Zusammenhang mit der Impfkomplikation festzustellen.
Im Anschluss wird geprüft, welche Leistungen Ihnen zustehen können; das hängt von den konkreten Bedürfnissen der geschädigten Person ab.
Damit der Sachverhalt geprüft werden kann, müssen Sie damit einverstanden sein, dass die Behörde Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand einholt.
Keine. Grundsätzlich werden Leistungen aber erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn die Antragstellung jedoch innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis erfolgt, werden die Leistungen schon ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Impfschadens erbracht.
Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, wie schnell die Ermittlungen abgeschlossen werden können. Das kann etwas dauern, wenn die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen oder eine medizinische Begutachtung erforderlich ist.
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Einverständniserklärung
Es wird eine schriftliche Erklärung benötigt, dass Sie mit der Einholung von Befunden und Berichten der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser einverstanden sind. Diese kann aber auch nachgereicht werden.
keine
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Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer oder Impfgeschädigte
Die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales gewährt Leistungen der Sozialen Entschädigung.
Widerspruch, Klage beim Sozialgericht
Stand 18.06.2025
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)