Immissionsschutz; Anzeige der Inbetriebnahme einer genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.
Es gibt keine Bearbeitungsfrist.
Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.
Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Es fallen keine Kosten an.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
-
Erforderliche Unterlage/n
Ausgefüllte Anzeige
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
-
Bei Bedarf kommt die zuständige Behörde für Rückfragen auf Sie zu
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.
Stand 20.01.2026
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz und Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)