Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung; Beantragung
An die Stelle des früheren Betreuungsfreibetrags ist der "Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf" in Höhe von bis zu 2.928 Euro getreten.
Bei der Einkommensteuer wird dieser Freibetrag nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Betreuungsbedarfs nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist. Die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet.
Ausführlichere Erläuterungen zum Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf finden Sie in der Broschüre ''Steuertipps für Familien'', die bei den Finanzämtern erhältlich ist oder beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Referat Öffentlichkeitsarbeit, angefordert werden kann. Die Broschüre steht auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe "Weiterführende Links") zur Verfügung.
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Einspruch
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§ 31 Einkommensteuergesetz (EStG)
Familienleistungsausgleich
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§ 32 Einkommensteuergesetz (EStG)
Kinder, Freibeträge für Kinder
- keine
Sie müssen keinen Antrag stellen. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer von selbst.
Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung ist die ''Anlage Kind'' auszufüllen und der Steuererklärung beizufügen.
Stand 25.06.2026
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)