Fluorierte Treibhausgase; Beantragung der Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle
Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen, die Prüfungen abnehmen, Trainingsprogramme durchführen und die entsprechenden Sachkundebescheinigungen (Zertifikate) ausstellen, bedürfen nach § 9 ChemKlimaschutzV der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Dies gilt auch für die Durchführung von Auffrischungskursen und die Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen.
Die Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen zur Abnahme von Prüfungen, zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen (Zertifikaten) sowie zur Durchführung von Auffrischungskursen und zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen erfolgt auf Antrag durch das Bayerische Landesamt für Umwelt.
Der Antrag nach § 9 ChemKlimaschutzV zur Abnahme von Prüfungen, zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen (Zertifikaten) sowie zur Durchführung von Auffrischungskursen und zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen soll formlos und schriftlich, z.B. per E-Mail, mit folgenden Daten des Antragsstellers erfolgen:
- Nennung der Aus- und Weiterbildungseinrichtung /des Unternehmens
- Nennung von Prüf- und Zertifizierungsstelle bei Unternehmen
- Nachweis der Qualifikation der Prüfer/Zertifizierer
- Ausstattung
- Schulungsunterlagen
- Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Anhang der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2215 (ersetzt DVO (EU) 2015/2067), (EU) 2025/623 (ersetzt DVO Nr. 304/2008), (EU) 2025/627 (ersetzt DVO (EU) 2015/2066) und (EU) 2025/625 (ersetzt DVO (EG) Nr. 306/2008); Ausbildungskonzept/Trainingsprogramm gemäß Anhang der DVO (EU) 2025/1893 (ersetzt DVO (EG) Nr. 307/2008)
- Prüfungsordnung
- Muster-Sachkundebescheinigung bzw. Muster für die Bescheinigung der Teilnahme an einem Auffrischungskurs
Die Anerkennung erhält, wer
- die Abfrage der erforderlichen Kenntnisse der im Anhang aufgelisteten zeitlichen und inhaltlichen Gewichtung in den Prüfplänen der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2215 (ersetzt DVO (EU) 2015/2067), (EU) 2025/623 (ersetzt VO (EG) Nr. 304/2008), (EU) 2025/627 (ersetzt DVO (EU) 2015/2066) und (EU) 2025/625 (ersetzt VO (EG) Nr. 306/2008) nachvollziehbar umsetzt,
- entsprechend der jeweiligen Branche fachlich kompetente Prüfer/Zertifizierer nachweist und
- über das erforderliche Equipment verfügt.
-
Prüf-/Zertifizierungsstelle
Prüfstelle (Personen) und Zertifizierungsstelle (andere Personen, andere Abteilung) sind an-zugeben. Die Prüfstelle kann auch Zertifizierungsstelle sein.
-
Nachweise für Prüfer/Zertifizierer
Ausbildung, Qualifikation, laufende Weiterbildungsnachweise über die Kompetenz der Prüfer/Zertifizierer in der Branche bzw. Trainerpass, Meisterbrief für Kfz-Ausbildungsstätten
-
Ausstattung
Räumliche Ausstattung der anzuerkennenden Stelle für höchstens 16 Prüflinge, Mess- und Apparateliste (Equipment).
- Schulungsunterlagen inkl. Präsentation
-
Katalog mit Prüfungsfragen
Umfangreiche Aufstellung zum Wissenstest der im Anhang der Kommissionsverordnungen geforderten fachlichen Mindestkenntnisse zum Nachweis der Personal-Sachkunde. Für Ausbildungsstätten nach Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 (ersetzt VO (EG) Nr. 307/2008, bestimmte mobile Einrichtungen, u. a. Kraftfahrzeug-Klimaanlagen) sind Schulungskonzept, Trainerleitfaden erforderlich.
-
Prüfungsordnung
z. B. Festsetzung der Quote/Punkte der zu beantwortenden Fragen des Prüfungskatalogs, Grundsätze für Wiederholungsprüfung
-
Ausbildungsbescheinigung - Sachkundenachweis / Zertifikat
Das Zertifikat ist europaweit gültig und muss die Tätigkeiten, die der Sachkundige ausüben darf, ausweisen.
Nach Bayerischem Kostengesetz liegen die Kosten derzeit zwischen 125 € und 1.500 €, je nach Größe der anerkannten Prüf- und Bescheinigungsstelle und Aufwand der Bescheinigung.
-
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
-
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV)
Fassung vom 14. April 2026
-
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission
Fassung vom 06. September 2024
-
Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 der Kommission zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission
Fassung vom 28.03.2025
-
Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 der Kommission zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission
Fassung vom 28.03.2025
-
Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 der Kommission zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission
Fassung vom 28. März 2025
-
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 der Kommission zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Ausbildungsbescheinigungen in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission
Fassung vom 17.09.2025
- Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 27.05.2026
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)