Erben; Beantragung einer Auskunft
Auch Personen, die nicht am Nachlassverfahren beteiligt sind, können sich beim Nachlassgericht erkundigen, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist.
Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann sich auch als Nichtverfahrensbeteiligter beim Nachlassgericht erkundigen, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist.
Dies gilt beispielsweise für Vermieter oder sonstige Nachlassgläubiger, die noch offene Forderungen gegen die verstorbene Person haben. Erforderlich ist ein vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art. Es fehlt, wenn bereits alle notwendigen Informationen vorliegen und nicht ersichtlich ist, dass die Einsicht zu weiteren Erkenntnissen führen könnte.
Die Auskunft kann nur erteilt werden, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.
Es müssen Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich erfahrungsgemäß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein berechtigtes Interesse ergibt.
Die Auskunft wird vom Amtsgericht als Nachlassgericht erteilt. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die Auskunft muss schriftlich oder über das angebotene Online-Verfahren beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden.
keine
- Unterlagen zur Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses: z. B. Rechnung, Schuldtitel, Mietvertrag
Nicht in jedem Fall werden Erben ermittelt, insbesondere dann nicht, wenn kein Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall können für die Negativauskunft Gebühren in Höhe von 15,00 Euro anfallen.
- § 13 Abs 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 343 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Nr. 1501 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) - Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
keiner
Stand 13.05.2025
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)