Entsorgung von Verpackungen; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen
Im EU/EWR-Ausland niedergelassene Sachverständige für Verpackungsentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, können die Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation beantragen.
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen brauchen sich zur Gewährleistung ihrer Pflicht zur Rücknahme und Verwertung solcher Verpackungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht an einem behördlich festgestellten Rücknahmesystem beteiligen, wenn sie vorher durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen, insbesondere die Einrichtung einer geeigneten branchenbezogenen Erfassungsstruktur bei allen belieferten Anfallstellen und die dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz entsprechende zukünftige Verwertung der in diesen Strukturen erfassten Verpackungen nachweisen (Branchenlösung).
Zudem haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen generell jährlich Vollständigkeitserklärungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verpackungen zu hinterlegen und durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz prüfen und bescheinigen zu lassen. Alternativ ist hier u. a. auch eine Prüfung durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater möglich.
Ferner haben (Rücknahme)Systeme die Verwertung der gesammelten Verpackungen kalenderjährlich zu dokumentieren (Mengenstromnachweis). Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.
Diese Verpflichtungen werden dann erfüllt, wenn mit der Prüfung und Bescheinigung nur die von der Zentralen Stelle im Prüferregister geführten Sachverständigen beauftragt werden. Zu diesen Sachverständigen gehören u. a. Sachverständige, die für Verpackungsentsorgung nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellt worden sind. Zu solchen Sachverständigen gehören aber auch im EU/EWR-Ausland niedergelassene Sachverständige, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland die im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz vorgesehenen Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, dann, wenn ihre ausreichende Berufsqualifikation hierfür von der für die öffentliche Bestellung von solchen Sachverständigen zuständigen öffentlichen Stelle nachgeprüft und bestätigt worden ist.
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Der Antragsteller hat bei der Stellung des Nachprüfungsantrages keine Fristen zu beachten. Die Nachprüfung der Berufsqualifikation muss vor Aufnahme der Tätigkeit im Inland erfolgt sein.
siehe Gebührenordnung der IHK
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Verpackungsentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat, ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist
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ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Verpackungsentsorgung
oder ggfs Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Verpackungsentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre
Die Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen muss bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden.
- Altfahrzeug; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen
- Entsorgung von Altbatterien; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen
- Entsorgung von Elektroaltgeräten; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen
Im Nachprüfungsverfahren wird geprüft, ob bei einem o.g. Sachverständigen diejenige Berufsqualifikation vorhanden ist, die für einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Verpackungsentsorgung erforderlich ist.
Stand 04.09.2026
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)