Energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe; Information und Beratung
Die Nutzung nachwachsender Rohstoffe wie Holz, Energiepflanzen und Ernterückstände leisten einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Energiepolitik, des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung.
Nachwachsende Rohstoffe spielen eine zunehmend bedeutsame Rolle für die nachhaltige Energieversorgung. Strom und Wärme aus nachwachsenden Rohstoffen leisten einen wachsenden Beitrag zur Deckung der Energienachfrage.
Landkreise und kreisfreie Städte machen Bürgern umfassende Beratungsangebote, z.T. über die Energieagenturen vor Ort. LandSchafftEnergie“ (landschafftenergie@tfz.bayern.de) ist eine Initiative des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und bietet Information und Beratung für die Umsetzung der Energiewende im ländlichen Raum. Im Rahmen von „LandSchafftEnergie“ werden u. a. jährlich während der Heizperiode die Veranstaltungsreihe „Wärmewende mit Holz“ Informationsveranstaltungen zum „Heizen mit Holz“ durchgeführt, mit der über den Einsatz von Holz zur Wärmeerzeugung informiert wird.
Verschiedene einzelne Maßnahmen zur energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe können gefördert werden.
Wichtige Regelungen zur energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe:
- Strom
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Marktzugangsvoraussetzungen und die Vergütung, die Betreiber von Windkraft-, Wasserkraft-, Photovoltaik-, Geothermie- und Biomasseanlagen für den Strom erhalten, den sie in das Netz der Energieversorger einspeisen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Strom aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, abzunehmen und dafür die über Ausschreibungsverfahren ermittelten Preise und festgelegten Vergütungssätze zu gewähren. Bei der Bioenergie ist das EEG besonders für Betreiber von Biogasanlagen, Biomethananlagen und Holzheizkraftwerken von Bedeutung. Welche Stoffe im Anwendungsbereich des EEG als Biomasse anerkannt werden, ist in der Biomasseverordnung geregelt.
- Wärme
Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) verfolgt das Ziel, unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte signifikant zu erhöhen. Neu eingebaute Heizungen in Neubaugebieten müssen mindestens 65 % ihres Jahreswärmebedarfs mit erneuerbaren Energien decken. Für Bestandsbauten und Neubauten in Lücken gibt es längere Übergangsfristen; die Pflicht greift ab dem Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung, in großen Kommunen spätestens ab 30. Juni 2026, in kleineren Kommunen spätestens ab 30. Juni 2028. Das Gesetz erlaubt verschiedene technische Wege, die 65 % zu erfüllen (z. B. Wärmepumpe, Anschluss an Wärmenetz, Solarthermie, Biomasse oder grüne Gase). Für die 65 %-erneuerbare Energien-Vorgabe gibt es Ausnahmen und Härtefallregelungen. Begleitend werden im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) u. a. Zuschüsse für die Anschaffung von Heizungssystemen auf Basis erneuerbarer Energien gewährt, darunter auch Holz- und Holzpelletheizungen – auch in Form von Hybridheizungen in Kombination mit anderen Energieträgern. Die Errichtung von Biomasseheizwerken ab einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt sowie die Errichtung und Erweiterung zugehöriger Wärmenetze fördert Bayern im Rahmen des Förderprogramms BioWärme Bayern.
- Kraftstoffe
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 37a-g BImSchG) regelt die Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen. Zur Treibhausgasminderung werden z. B. fossilen Kraftstoffen Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen, Bioabfällen und Reststoffen (Biokraftstoffe) beigemischt. Herkömmlicher Dieselkraftstoff enthält z. B. bis zu 7 Prozent Biodiesel. Herkömmlicher Ottokraftstoff enthält bis zu fünf Prozent (Super E5) bzw. bis zu zehn Prozent (E10) Bioethanol. Zudem werden auch Reinkraftstoffe (z. B. Pflanzenöle, Rapsöl, HVO100) eingesetzt. Der Einsatz von Reinkraftstoffen ist für die Nutzung in herkömmlichen Motoren in der Regel nicht möglich. Die Verbrennungstechnik des Motors muss erst auf die Kraftstoffeigenschaften abgestimmt werden. Durch den Motorhersteller muss hierfür eine Freigabe erfolgen. Die zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (10. BImSchV) regelt die Beschaffenheit und Qualität der Kraft- und Brennstoffe. Die achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (38. BImSchV) legt weitere Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen fest.
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
- Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV)
- Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen - 38. BImSchV)
- Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
- Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)
- Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)
Stand 17.06.2026
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)