Dienstunfähigkeit; Beantragung der Untersuchung zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit bayerischer Beamtinnen/Beamten
Die Überprüfung der dauernden Dienstunfähigkeit einer Beamtin/eines Beamten des Freistaates Bayern erfolgt in den Medizinischen Untersuchungsstellen (MUS) der Regierungen in den Sachgebieten Gesundheit.
Medizinische Gutachten und Zeugnisse zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit können u.a. Folgendes beinhalten:
- Prüfung, ob die Beamtin/der Beamte gesundheitlich in vollem Umfang dauerhaft zur Erfüllung ihrer/seiner Dienstpflichten in der Lage ist
- Empfehlung von medizinischen oder therapeutischen Maßnahmen, wenn diese noch nicht ausgeschöpft sind
- Darlegung gesundheitsbezogener Leistungseinschränkungen (positives und negatives Leistungsbild), bzw. Funktionseinschränkungen und die Prognose über die voraussichtliche Dauer
Der/Die Dienstvorgesetzte entscheidet über das Vorliegen:
- der Dienstfähigkeit
- der dauernden Dienstunfähigkeit
Die Ernennungsbehörde entscheidet über das Vorliegen:
- einer begrenzten Dienstfähigkeit/Teildienstfähigkeit
- anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten
- einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung
- der Voraussetzungen für die Anordnung medizinischer bzw. therapeutischer Maßnahmen
Die Überprüfung auf das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit oder einer begrenzten Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern erfolgt auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder auf eigenen formlosen Antrag der Beamtin/des Beamten bei der zuständigen Personalstelle.
Der Untersuchungsauftrag wird von der zuständigen Personalstelle schriftlich an die Medizinische Untersuchungsstelle der jeweilig zuständigen Bezirksregierung erteilt. Von dieser werden die Beamtinnen und Beamten schriftlich zur amtsärztlichen Untersuchung geladen.
Der/Die Dienstvorgesetzte soll, wenn aus ihrer/seiner Sicht Anhaltspunkte für eine dauernde Dienstunfähigkeit der Beamtin/des Beamten gegeben sind, spätestens aber nach einem zusammenhängenden Zeitraum krankheitsbedingter Fehlzeiten von drei Monaten ein Zeugnis der Gesundheitsverwaltung („amtsärztliches Zeugnis“) über das mögliche Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit der Beamtin/des Beamten einholen.
Im Regelfall findet die medizinische Untersuchung innerhalb von 4 bis 6 Wochen nach Erteilung des Untersuchungsauftrages statt.
- Die Medizinische Untersuchungsstelle fordert nach Erhalt des Untersuchungsauftrags direkt bei der Beamtin/dem Beamten Unterlagen an (insbesondere Beurteilungsgrundlage, Arztbriefe/Klinikbefunde).
keine
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Medizinische Untersuchung - Beurteilungsgrundlage (Empfänger: Sachgebiet 53 – Gesundheit)
Von der zu untersuchenden Person erst nach Aufforderung der medizinischen Untersuchungsstelle auszufüllen.
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Medizinische Untersuchung - Beurteilungsgrundlage (Empfänger: Dienstvorgesetzte)
Von der zu untersuchenden Person erst nach Aufforderung der medizinischen Untersuchungsstelle auszufüllen.
- § 26 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- § 27 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- Art. 65 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Abschnitt 8 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)
- Art. 5 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG)
Der/Die Dienstvorgesetzte trifft die Entscheidung über die Feststellung der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des amtsärztlichen Zeugnisses. Die Beamtin/der Beamte kann gegen diese Entscheidung Widerspruch oder Klage erheben.
Stand 25.03.2026
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)