Bußgeldbescheid bei Verkehrsordnungswidrigkeit; Einspruch
Der Adressat eines Bußgeldbescheides kann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wenn er mit ihm nicht einverstanden ist. Dritten ist dies nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht möglich.
Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei der ausstellenden Verwaltungsbehörde eingeht. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Einspruchsfrist bei Bußgeldbescheiden beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides.
Von staatlicher Seite werden keine Gebühren für die Dienstleistung erhoben.
Stand 27.06.2023
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)