Berufsausbildung in Industrie und Handel; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden
Wenn Sie in einem kaufmännischen, industriellen oder Dienstleistungsberuf ausbilden möchten, ohne selbst den Abschluss in diesem Beruf oder einen gleich- oder höherwertigen Abschluss zu besitzen, benötigen Sie die Zuerkennung der fachlichen Eignung durch die Industrie- und Handelskammern.
Fristen sind nicht zu beachten. Die Zuerkennung der fachlichen Eignung muss jedoch vorliegen, ehe Auszubildende eingestellt und ausgebildet werden können.
ca. 63 EUR je Ausbildungsberuf
- Beschäftigungsnachweis
- Arbeitszeugnisse
Der Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen.
Sie müssen nachweisen können, dass Sie z. B. aufgrund Ihres beruflichen Werdeganges, von Lehrgängen etc. fachlich geeignet sind, in dem betreffenden Beruf auszubilden.
Erforderliche Unterlagen:
- tabellarischer Lebenslauf, der Angaben über Ihre schulische und berufliche Ausbildung sowie über Ihren beruflichen Werdegang enthält. Diese Angaben sind mit Zeugniskopien (gegebenenfalls in die deutsche Sprache übersetzt) nachzuweisen.
- Darstellung der besonderen Gründe, weshalb abweichend von der Regel die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt werden soll.
Stand 16.06.2026
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)