Behindertenhilfe; Beantragung einer Förderung für Fortbildungsmaßnahmen
Träger, die Fortbildungen anbieten für Personen, die in der Behindertenhilfe tätig sind, können eine Zuwendung für die Fortbildungsmaßnahmen vom Freistaat Bayern erhalten.
Zweck
Zweck der Förderung ist die Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen.
Gegenstand
Förderfähig sind Fortbildungsmaßnahmen, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse von in der Behindertenhilfe Tätigen (insbes. Fachpersonal, ehrenamtliche Helfer und Angehörige) erforderlich sind.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieter.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen, wie beispielsweise Raummiete, Referentenhonorare, Fahrtkosten und Material. Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag gewährt, der maximal 50 Euro betragen kann. Die Pauschalbeträge pro Fortbildungseinheit werden für jeden Förderbereich gesondert festgesetzt und betragen in der Behindertenhilfe derzeit weniger als 50 Euro.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).
Die Zuwendung wird als Festbetrag pro Fortbildungseinheit (FE = 45 Minuten) ausgereicht. Die Stundensätze werden gesondert festgesetzt. Dabei ist ein angemessener Eigenmitteleinsatz des Zuwendungsempfängers, mindestens aber in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu berücksichtigen.
- Die Antragsteller legen vorab eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen vor (Fortbildungsprogramm). Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) entscheidet, welche Maßnahmen für welche Zielgruppen gefördert werden.
- Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden grundsätzlich nicht gefördert.
Der Förderantrag muss beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bis 31. Oktober des Vorjahres eingereicht werden. Er kann zunächst ein formloser Antrag gestellt werden.
Es muss der vollständige Antrag mit Fortbildungsprogramm des Maßnahmeträgers vorgelegt werden. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Nach Eingang des Durchführungsnachweises, einzureichen bis spätestens 1. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, entscheidet das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) über die Bewilligung der Zuwendung.
Nur Verbände sind antragsberechtigt. Diese Beschreibung bezieht sich nur auf die Fortbildungsförderung in der Behindertenhilfe.
Der Antrag muss bis 31.10.2024 gestellt werden. Das Fortbildungsprogramm muss dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bis 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorgehenden Jahres vorliegen.
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 3 Monat(en) bis zu 6 Monat(en) zu rechnen.
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Erforderliche Unterlage/n
- Antragsformular: Antragsunterlagen erhalten Sie von der Bewilligungsbehörde - Zentrum Bayern Familie und Soziales
- Fortbildungsprogramm bzw. - maßnahmen
- Verwendungsnachweis
Es fallen keine Kosten an.
Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb von einem Monat nach seiner Bekanntgabe Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.
Stand 12.02.2026
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)