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Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht land-, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Genehmigungsbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht land-, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen erteilen.

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