Geburtshilfe; Beantragung einer Förderung für Unterstützung, Stärkung und Sicherung der Hebammenversorgung
Der Freistaat Bayern unterstützt die Kommunen bei der Sicherstellung der Hebammenversorgung in der Geburtshilfe und in der Wochenbettbetreuung.
Zweck
Krankenhäuser haben zunehmend Probleme, Hebammen und Entbindungspfleger für die geburtshilfliche Tätigkeit im Kreißsaal zu gewinnen und dort zu halten. Dies gilt auch in der Wochenbettbetreuung. Zweck der Zuweisung ist die Unterstützung, Stärkung und Sicherung der Hebammenversorgung in der Geburtshilfe und in der Wochenbettbetreuung.
Gegenstand
Gefördert werden Maßnahmen und Projekte, die die geburtshilflicheHebammenversorgung sowie die Wochenbettbetreuung durch Hebammen und Entbindungspfleger stärken und sichern.
Dies können insbesondere sein:
- Werbemaßnahmen zur Personalgewinnung,
- Entwicklung und Unterstützung der Einrichtung von Koordinierungsstellen, Vermittlungszentralen oder eines Hebammennotfalldienstes für kurzfristig auftretende Bedarfslagen in der Geburtshilfe oder der Wochenbettbetreuung,
- Entwicklung und Umsetzung von Wohnraumkonzepten,
- Teambuilding-Maßnahmen,
- Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit im Kreißsaal und in der Wochenbettbetreuung,
- Verträge mit Hebammen und Entbindungspflegern, zum Beispiel zur Organisation einer mobilen Reserve für die Geburtshilfe oder die Wochenbettbetreuung,
- Entwicklung und Unterstützung von Personalfindungskonzepten,
- finanzielle Unterstützung von Hebammen und Entbindungspflegern, wenn sich diese verpflichten, für einen angemessenen Zeitraum und zeitlichen Umfang im Landkreis oder der kreisfreien Stadt für die Tätigkeit in der Geburtshilfe oder der Wochenbettbetreuung zur Verfügung zu stehen,
- zusätzlich erforderliche Personal- und Sachausgaben beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt oder im Krankenhaus zur Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung des Förderzwecks.
Zuwendungsempfänger
Zuweisungsempfänger sind die für die stationäre Versorgung und die Hebammenhilfe sicherstellungsverpflichteten Landkreise und kreisfreien Städte im Freistaat Bayern.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweils geförderten Projekt anfallen.
Zuwendungsfähig sind höchstens die Ausgaben, die für vergleichbar Beschäftigte des Staates entstehen würden.
Nicht zuwendungsfähig sind Gemeinkosten sowie Investitionen für Bau- und Sanierungsmaßnahmen.
Für die Anschaffung von Gegenständen und Geräten, deren Anschaffungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, die Anschaffung von Fahrzeugen oder für ähnliche Anschaffungen gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).
Die Zuweisung wird im Wege der Anteilfinanzierung als Projektförderung gewährt.
Die maximale Höhe der Zuweisung bemisst sich nach der Anzahl der Geburten in Krankenhäusern im Gebiet des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt im Jahr vor dem Bewilligungszeitraum multipliziert mit dem Faktor 40, maximal bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 3 Monat(en) bis zu 9 Monat(en) zu rechnen.
15.11. letzte Antragsfrist des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Kalenderjahres zu stellen; 31.05. letzter Meldefrist für die Geburtszahlen des Vorjahres; 30.06. letzte Abgabefrist für Verwendungsnachweis des Vorjahres.
Es fallen keine Kosten an.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage.
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Erforderliche Unterlage/n
- Geburtenzahlen des Vorjahres
- Beschreibung der Maßnahmen
- Kosten- und Finanzierungsplan
Der Antrag ist bei der Regierung von Oberfranken schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
Die Regierung von Oberfranken entscheidet über den Antrag und erteilt einen vorläufigen Zuwendungsbescheid.
Nach Ablauf des im Bescheid angegebenen Bewilligungszeitraums ist vom Antragsteller innerhalb eines halben Jahres ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Der Verwendungsnachweis wird von der Regierung von Oberfranken geprüft. Danach wird ein Schlussbescheid mit der endgültigen Zuschussumme erlassen.
Nachdem der Bescheid Rechtskraft erlangt hat, wird der Zuschussbetrag ausbezahlt.
(Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann bereits nach Antragseingang erteilt werden. Danach dürfen bis zum Beginn des Förderjahres nur Angebote eingeholt und Verträge ab Beginn des Förderjahres geschlossen werden.)
Die Zuwendung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Förderzweck eingehalten wird und die europäischen Beihilfevorschriften mit seinen De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.
Mit der Fördermaßnahme darf erst begonnen werden, wenn der vollständige Eingang der Antragsunterlagen von der Regierung von Oberfranken bestätigt worden ist.
Die Regierung von Oberfranken kann im Bewilligungsbescheid die Weiterleitung der Fördermittel an Dritte zulassen.
Ausschlusskriterien:
Es gibt in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt kein Krankenhaus mit einer Geburtshilfeeinrichtung.
Stand 28.10.2026
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)