Behindertenhilfe; Beantragung einer Förderung für Selbsthilfegruppen
Selbsthilfegruppen von Menschen mit Behinderung können eine Förderpauschale für ihre Gruppenarbeit vom Freistaat Bayern erhalten.
Zweck
Zweck der Förderung ist es, die Betroffenen bei Selbsthilfemaßnahmen (Austausch, Information, Teilhabe am Leben der Gemeinschaft) zu unterstützen.
Gegenstand
Förderfähige Selbsthilfegruppen sind Zusammenschlüsse von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder chronischer Krankheit und/oder von deren Familienangehörigen auf örtlicher Ebene zum Zwecke gegenseitiger Hilfe. Mitglieder dieser Selbsthilfegruppen können außer den Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder chronischer Krankheit und/oder ihren Familienangehörigen auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sein, die die Betroffenen in den Gruppen unterstützen. Gruppen, die Personal gegen Entgelt anstellen, sind keine Selbsthilfegruppen im Sinne dieser Richtlinie.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind örtliche Selbsthilfegruppen von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder chronischer Krankheit und/oder deren Familienangehörigen.
Zuwendungsfähige Kosten
Bewirtungs- und Verpflegungskosten, Fahrtkosten des Gruppenleiters, Veranstaltungskosten; Rabattschutzversicherung; im Detail siehe Merkblatt förderfähige Ausgaben
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).
Für die Kosten der Gruppenarbeit wird eine jährliche Förderpauschale von bis zu 400 Euro gezahlt.
Die zu fördernden Selbsthilfegruppen sollen ständig mindestens sechs Mitglieder haben und grundsätzlich bereit sein, alle Betroffenen des Einzugsgebiets aufzunehmen.
Die Anträge der Selbsthilfegruppen sind schriftlich mittels der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) erhältlichen Vordrucke zu stellen. Zwei vertretungsberechtigte Gruppenmitglieder müssen den Antrag unterschreiben, eine Bankverbindung ist nötig.
Die Selbsthilfegruppen reichen den Antrag auf Zuschuss bei einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, bei einem Landesbehindertenverband, bei dem sie Mitglied sind, oder bei der Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. ein. Selbsthilfegruppen, die Mitglied bei mehreren Landesbehindertenverbänden sind, reichen den Antrag bei dem Landesverband ihrer Wahl ein. Selbsthilfegruppen, die keinem Landesverband angeschlossen sind, reichen den Antrag bei der LAG Selbsthilfe ein. Diese geben den Antrag nach Prüfung an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) weiter, das über den Antrag entscheidet.
Nicht einschlägig bei psychischen Behinderungen
Der Antrag muss bis 01.11.2024 gestellt werden. Der Antrag muss am 1. November des Vorjahres bei der vorprüfenden Stelle (Behindertenverband, Wohlfahrtsverband, LAG Selbsthilfe) eingereicht sein.
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 3 Monat(en) bis zu 6 Monat(en) zu rechnen.
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Erforderliche Unterlage/n
- Vollmacht, Mitgliedernachweis
- Beschreibung der Selbsthilfegruppe (nur bei erstmaliger Antragstellung oder bei gravierenden Änderungen der bisherigen Aufgaben)
- Stellungnahme des Spitzenverbandes / des Landesbehindertenverbandes / der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe in Bayern e.V.
Es fallen keine Kosten an.
- Antrag auf Förderung von Selbsthilfegruppen - Anlage 2 Projektbeschreibung
- Antrag auf Gewährung einer staatlichen Zuwendung nach den Bestimmungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit
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Stellungnahme des Spitzenverbandes/des Landesbehindertenverbandes/der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe in Bayern e.V. zum Förderantrag
(ist vom Spitzenverband/ Landesbehindertenverband/ Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe in Bayern e. V. beizufügen)
- Antrag auf Förderung von Selbsthilfegruppen - Anlage 3 Stellungnahme zum Antrag (vom Spitzenverband beizufügen)
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Klage erhoben werden. Diese ist beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.
Stand 17.02.2026
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)