Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen, in denen sozial benachteiligte bzw. individuell beeinträchtigte junge Menschen ausgebildet werden. Ziel der Maßnahmen ist ein gelingender Übergang von der Schule in den Beruf und die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Zweck
Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erreichung des Ziels, sozial besonders benachteiligte und/oder individuell beeinträchtige junge Menschen (im Sinn des § 13 Abs. 2 SGB VIII) in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen bei der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu vermeiden oder abzubauen. Ziel der Förderung von Maßnahmen der AJS ist es, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, geeignete sozialpädagogisch begleitete Vorschalt- und Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen und dadurch die dauerhafte berufliche und soziale Integration ermöglichen. Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte) oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in Bayern.
Gegenstand
Gefördert werden Projekte, jedoch keine Einzelpersonen oder Institutionen. Die Projekte müssen so angelegt sein, dass die jungen Teilnehmenden, die besonders schwierige Startbedingungen haben, passgenau unterstützt werden, damit sie anschließend in Arbeit, Ausbildung oder Beruf einmünden können. Junge Menschen, die die Vollzeitschulpflicht (Art. 37 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, BayEUG) erfüllt haben, aber durch Maßnahmen der Arbeitsverwaltung oder der Träger der Grundsicherung nicht erreicht werden, sollen durch diese gezielten Angebote die Möglichkeit erhalten, die Ausbildungsreife oder einen anerkannten Ausbildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz zu erwerben. Neben der Förderung der beruflichen Integration durch Ausbildung geht es um die Förderung der sozialen Integration, die die jungen Menschen in die Lage versetzt, eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren und ein eigenverantwortliches und gemeinschaftsfähiges Leben zu führen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte) oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in Bayern.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können:
- Kostenpauschalen pro Teilnehmenden: Für Maßnahmen in eigenen Betrieben oder Werkstätten werden Personal- und Sachkosten abgedeckt (außer Teilnehmendenvergütungen und Fahrtkosten, sowie der Wareneinsatz zur Erzielung von Umsatzerlösen). Bei vorzeitigem Ausscheiden wird die Pauschale bis zum Ausbildungsjahresende weitergezahlt, wenn bestimmte Bedingungen nach Nr. 1.5.2 der Richtlinie erfüllt sind.
- Teilnehmendenvergütungen, einschließlich Fahrtkostenzuschüsse, bis zur Höhe der Mindestausbildungsvergütung (§ 17 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG) oder des Mindestlohns. Vorschaltmaßnahmen werden nur gefördert, wenn die Personalkosten der Teilnehmenden durch Dritte (Arbeitsverwaltung, Kommunen etc.) oder zusätzliche Eigenmittel finanziert werden, die über 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben hinausgehen.
- Maßnahmen nach Nr. 1.2.4: Für eigenständige Maßnahmen, bei denen die Ausbildung nicht in eigenen Werkstätten und Betrieben des Trägers stattfindet beträgt die Förderung 40 % der regulären Kostenpauschale pro Teilnehmenden.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Finanzierung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung. Der Zuschuss deckt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben ab.
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 3 Monat(en) bis zu 6 Monat(en) zu rechnen.
Die Antragsfrist beträgt 3 Monat(e). Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Projektbeginn schriftlich oder elektronisch mit den bereitgestellten Formularen bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
(3 Monate vor dem Projektbeginn)Bitte nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt mit dem ZBFS auf.
Es fallen keine Kosten an.
Verwaltungsrechtliche Klage
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Erforderliche Unterlage/n
- Gesamtkonzeption mit Bedarfsanalyse
- quantitativen Aussagen zur Zielerreichung
- Qualifikationsnachweise des eingesetzten Personals
- Kooperationsvereinbarung mit den relevanten Partnern gegebenenfalls dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses
- Kosten- und Finanzierungsplan nebst Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (aktuelles Schreiben der Hausbank zur finanziellen Leistungsfähigkeit oder AZAV-Zertifikat, gegebenenfalls Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- Nachweis der Anerkennung als Ausbildungsstätte in den beantragten Ausbildungsberufen
Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Dieses entscheidet nach fachlichen Prioritätensetzungen über die staatliche Förderung, bewilligt die Zuwendungen und zahlt die Zuschüsse aus, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Bitte nehmen Sie vor einer Antragstellung frühzeitig Kontakt zu den Ansprechpartnern beim Zentrum Bayern Familie und Soziales auf. Die Kontaktdaten der Ansprechpartner finden Sie unter "Weiterführende Links".
Die Anträge auf Förderung sind schriftlich oder elektronisch mit den bereitgestellten Formularen und allen Unterlagen spätestens drei Monate vor Projektbeginn beim ZBFS einzureichen. Falls der Antrag von einem freien Träger der Jugendhilfe gestellt wird, erfolgt die Einreichung über das zuständige Jugendamt, wobei eine Kopie direkt an die Bewilligungsbehörde ZBFS gesendet wird. Für eigenständige Maßnahmen, bei denen die Ausbildung nicht in eigenen Werkstätten und Betrieben des Trägers stattfinde (Nr. 1.2.4 der Richtlinie) sind separate Anträge zu stellen.
Es handelt sich um freiwillige Leistungen, die nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Unter Umständen können Zuwendungsanträge wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden. Weitere Details zur Antragstellung und zum Verfahren finden Sie in der Richtlinie.
Das Konzept für die geplante Maßnahme muss geeignet und erfolgversprechend sein. Es muss dem regionalen Bedarf entsprechen. Die antragsstellenden Projektträger müssen zuverlässig und leistungsfähig sein (sowohl finanziell, als auch personell). Nachweise zu Referenzen, zertifiziertem Qualitätsmanagementsystem, Auditierung oder Gütesiegel sind vorzulegen.
Ausschlusskriterien:
- Es dürfen keine anderen Mittel des Freistaates Bayern für denselben Zuwendungszweck in Anspruch genommen werden.
- Schulische Ausbildungsgänge sowie eigenständige Vorhaben, die vollständig die aus Landes- oder Bundesmitteln, Mitteln der Bundesagentur für Arbeit oder anderen Mitteln, wie zum Beispiel der Europäischen Kommission, selbstständig gefördert werden können, sind nicht förderfähig.
- Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn die Antragstellung vollständig und fristgerecht erfolgt (spätestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn) und alle geforderten Nachweise, wie eine schlüssige Gesamtkonzeption, Kooperationsvereinbarungen und Finanzierungsnachweise, vorliegen.
- Wenn der geforderte Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht erbracht werden kann, kann die Förderung nicht gewährt werden.
Stand 03.08.2026
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)