Hochspannungs-, Gas- und Wasserstoffleitungen; Abgabe von Einwendungen und Stellungnahmen zu Vorhaben in der Planfeststellung
Wer von einer Energieversorgungsleitung betroffen ist, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, kann Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.
Jeder, dessen Belange durch die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Energieversorgungsleitung berührt werden, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, kann gegenüber der Anhörungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Träger öffentlicher Belange und anerkannte Umweltvereinigungen können Stellungnahmen zum Vorhaben abgeben. Alle Einwendungen und Stellungnahmen fließen in die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde mit ein.
Keine
Einwendungen und Stellungnahmen können Sie im Rahmen des Anhörungsverfahrens abgeben.
Die Regierung leitet das Anhörungsverfahren ein, indem sie die vom Träger des Vorhabens eingereichten Planunterlagen einen Monat lang auf ihrer Internetseite zugänglich macht. Diese digitale Auslegung macht sie im Internet sowie in einer Tageszeitung oder auf andere Weise (z. B. in ihrem Amtsblatt) öffentlich bekannt.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen erheben. Träger öffentlicher Belange und anerkannte Umweltvereinigungen können Stellungnahmen abgeben. Die Einwendungen und Stellungnahmen können Sie nur
- elektronisch (unter Beachtung der von der Regierung bestimmten Vorgaben) oder
- mündlich zur elektronischen Eingabe (gebührenpflichtig)
bei der Regierung abgeben. Diese übermittelt die Einwendungen und Stellungnahmen dem Träger des Vorhabens, um ihm eine Erwiderung zu ermöglichen.
Zu den rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen findet grundsätzlich ein Erörterungstermin statt. Es steht aber im Ermessen der Regierung, auf einen Erörterungstermin zu verzichten. Wer fristgerecht Einwendungen erhoben hat, wird von einem etwaigen Erörterungstermin gesondert benachrichtigt, allerdings kann bei mehr als 50 Einwendungsführern die individuelle Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Anhörungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen ersetzt werden.
Über alle Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet die Regierung gebündelt im Planfeststellungsbeschluss.
Einwendungen und Stellungnahmen von Umweltvereinigungen sind bis zwei Wochen (wenn das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf: einen Monat) nach der einmonatigen Auslegung zu erheben. Für Behörden als Träger öffentlicher Belange gilt eine von der Anhörungsbehörde gesetzte Frist (maximal drei Monate).
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Bearbeitungsdauer bis zu einem etwaigen Erörterungstermin und zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hängt insbesondere davon ab, wie viele Einwendungen und Stellungnahmen zu berücksichtigen sind und ob sich hieraus Änderungen der Planung ergeben.
- Es sind keine Unterlagen erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein, Kartenmaterial oder andere Unterlagen beizufügen, die der Anhörungsbehörde und dem Träger des Vorhabens die Einordnung der Einwendung/Stellungnahme erleichtern.
Grundsätzlich fallen keine Kosten an.
Es können jedoch Auslagen für angeforderte Kopien, Niederschriften und ähnlichem oder Gebühren bei mündlicher Abgabe von Einwendungen/Stellungnahmen zur elektronischen Eingabe entstehen.
Anfechtungsklage gemäß § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 43e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gegen den Planfeststellungsbeschluss (zuständig ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht; es besteht Anwaltszwang)
Stand 22.04.2026
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)