Aktuelles aus der Gemeinde

Grundsteuer: Anzeige von Änderungen erforderlich

Die Gemeinde Niederaichbach erinnert alle Grundstückseigentümer an die gesetzliche Anzeigepflicht von bewertungsrelevanten Umständen.

Die Finanzverwaltung hat die Beträge auf den Stichtag 1. Januar 2022 (1. Hauptfeststellungszeitpunkt) festgestellt sowie den darauf aufbauenden Grundsteuermessbetrag festgesetzt.

Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 am Grundbesitz etwas, prüft das Finanzamt bzw. die Gemeinde, ob dies auch Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer hat. Sie müssen die Änderung aktiv melden.

Welche Änderungen muss ich anzeigen?
Sie müssen anzeigen, dass

  • eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
  • eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
  • sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist).

 

Beispiele:

  • Es wurde ein Wintergarten angebaut.
  • Neubau eines Gebäudes
  • Ein Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt.
  • Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet.
  • Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde genutzt und jetzt von einer Anwaltskanzlei.
  • Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft.
  • Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt.

Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird in diesem Fall keine Anzeige erwartet.

Ändert sich hingegen das Eigentum

  • nur an einer Teilfläche des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
  • eines teilweise oder vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes oder
  • eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden


müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.

Wer muss die Änderungen anzeigen?

Die Änderung muss folgende Person anzeigen:

  • Inhaberin bzw. Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks zugerechnet
  • bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: 
    hinsichtlich des Gebäudes: Eigentümerin bzw. Eigentümer des Gebäudes
    hinsichtlich des Flurstücks: Eigentümerin bzw. Eigentümer des Flurstücks
  • bei Erbbaurecht: Erbbauberechtigte

 

Wie muss ich die Änderungen anzeigen?

Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern

  • mittels dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
  • mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4)

anzeigen.

Beachten Sie dazu bitte den Punkt „Formulare“.

Entsprechende Papierformulare liegen auch im Rathaus Niederaichbach zur Abholung bereit.

Die Änderungen müssen Sie bis zum 31. März des Jahres anzeigen, dass auf das Jahr mit den Änderungen folgt.

Wo muss ich die Änderungen anzeigen?

Änderungen am Grundbesitz müssen Sie beim zuständigen Finanzamt anzeigen.

Ändert sich hingegen etwas an den Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer melden Sie dies bitte Ihrer Gemeinde.

Ändert sich etwas an Ihren persönlichen Daten (z. B. Name, Anschrift, Bankverbindung für Lastschrifteinzug), melden Sie dies bitte allen Stellen, die davon betroffen sind.

Sonderfall: Weitere Hauptfeststellungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird alle sieben Jahre eine neue Hauptfeststellung durchgeführt. Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob sich am Betrieb etwas geändert hat oder nicht, die Grundsteuerwerte neu ermittelt werden. Der Stichtag für die zweite Hauptfeststellung ist der 1. Januar 2029.

Weitere Information sowie Hilfen zum Ausfüllen der Grundsteueränderungsanzeige finden Sie unter

www.grundsteuer.bayern.de

www.bayernportal.de

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