Kulturgut; Beantragung einer spezifisch offenen Ausfuhrgenehmigung in Drittstaaten
Wenn Sie ein bestimmtes Kulturgut aus Ihrem Bestand regelmäßig vorübergehend aus Deutschland in Drittstaaten ausführen möchten, können Sie eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen.
Als Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer eines bestimmten Kulturguts können Sie eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn Sie das Kulturgut regelmäßig und vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere Drittstaaten ausführen möchten. Drittstaaten sind jene Staaten, die nicht Teil der Europäischen Union (EU) sind.
Regelmäßig ist die Ausfuhr, wenn das Kulturgut in einem bestimmten Zeitraum mehrmals in ein oder mehrere Drittstaaten ausgeführt werden soll.
Vorübergehend ist die Ausfuhr, wenn sie höchstens für 5 Jahre erfolgt.
Kulturgüter sind zum Beispiel:
- Kunstwerke
- archäologische Objekte
- Archivgut, Handschriften
- Antiquitäten, wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck
Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.
Der finanzielle Wert des Kulturguts wird entweder durch den Preis bestimmt, der innerhalb der letzten 3 Jahre bei einem Kauf oder Verkauf bezahlt wurde, oder durch eine nachvollziehbare Schätzung des Wertes zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb Deutschlands.
Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
-
Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb wie
- Kaufverträge
- Rechnungen
- Testamente
- Versicherungsnachweise
- Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
- alte Fotografien, die das Werk zeigen
Sie können die spezifische offene Genehmigung bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.
- Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer.
- Sie garantieren, dass das Kulturgut unbeschadet und rechtzeitig wieder eingeführt wird.
- Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.
Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie schriftlich, online oder hybrid beantragen.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:
- Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
- Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Alle Ausfertigungen müssen entsprechend ausgefüllt werden.
- Fügen Sie den Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
- Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
- Senden Sie alle Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
- Bei positiver Entscheidung werden 2 Ausfertigungen mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
- Beide Ausfertigungen müssen der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.
- Die Ausfuhrzollstelle bestätigt auf beiden Ausfertigungen, dass sie die Ausfuhrgenehmigung gesichtet hat, und händigt Ihnen die erste Ausfertigung wieder aus. Die Ausfuhrzollstelle behält die zweite Ausfertigung und sendet sie an die zuständige Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
- Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto als natürliche Person oder per "Mein Unternehmenskonto" als Organisation.
- Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
- Senden Sie das Online-Formular ab.
- Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
- Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf weiter "Ohne Anmeldung".
- Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie das Online-Formular ab.
- Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
- Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Fügen Sie allen Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
- Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
- Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
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Erforderliche Unterlage/n
- Mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 x 12 cm
- Provenienznachweis
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optional:
- Verzeichnis
- Katalog
- Bibliografie
- Wertnachweis und weitere Nachweise
Bayernweite Ergänzung
25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)-
Spezifisch offene Genehmigung nach § 26 des Kulturgutschutzgesetzes für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Formular fragt alle wichtigen Details ab, die die zuständige Behörde benötigt, um eine Entscheidung für oder gegen eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in die Europäischen Union zu treffen.
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Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter online beantragen
- Mit dem Online-Verfahren können Sie Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter online oder hybrid beantragen. - Das Online-Verfahren bietet Ihnen einen Vorab-Check, um feststellen zu können, ob Sie eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigen.
- Durchführungsverordnung (EU) Nummer 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (Verordnung (EU) Nummer 1081/2012
- Verordnung (EG) Nummer 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (Verordnung (EG) Nummer 116/2009, Anhang I
- § 24 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
- § 26 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.
Stand 18.03.2026
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)