Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht land-, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Genehmigungsbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht land-, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen erteilen.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Nichtkulturland), sowie in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern grundsätzlich verboten.
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Genehmigungsbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland erteilen, § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
Bei der Prüfung der Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung wird ein strenger Maßstab angelegt und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.
Ausnahmegenehmigungen können nur erteilt werden, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen.
Die Vordringlichkeit der beantragten Pflanzenschutzmittelanwendung muss im Antrag hinreichend begründet werden, beispielsweise mit der Verkehrssicherheit oder der Brand- und Explosionssicherheit der Anlage.
Sie können die Ausnahmegenehmigung beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), das für den Regierungsbezirk zuständig ist, beantragen. Dieses ist für die Prüfung und Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig.
Anträge, die über den Zuständigkeitsbereich eines Amtes hinausgehen, sind beim Institut für Pflanzenschutz der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu stellen.
Die Anträge können formlos mit den genannten Unterlagen per E-Mail oder per Post übermittelt werden.
In Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (§ 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, PflSchAnwV) ist neben der Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 PflSchG eine weitere Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörden nach § 4 Abs. 2 PflSchAnwV erforderlich.
Liegen alle notwendigen Unterlagen für die Bearbeitung vor, sollte die Antragstellung mindestens sechs Wochen vor der geplanten Anwendung des Pflanzenschutzmittels erfolgen. Bei unvollständigen Unterlagen ist dementsprechend mehr Zeit für das Genehmigungsverfahren einzuplanen.
Liegen der Genehmigungsbehörde alle notwendigen Unterlagen vor, kann der Antrag innerhalb von vier bis sechs Wochen bearbeitet werden.
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Sie müssen folgende Angaben machen oder Unterlagen einreichen:
- Name und Kontaktdaten des Antragstellers
- Begründung, warum nicht-chemische Verfahren gegenüber der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einen unzumutbaren Aufwand darstellen
- vollständige Liste der zu behandelnden Flächen mit Beschreibung der Beschaffenheit, Befestigungsart und Größe (eindeutige Identifizierung durch die zuständige Behörde muss möglich sein)
- Zulassungsnummer des zur Anwendung vorgesehene Pflanzenschutzmittels
- gegebenenfalls Stellungnahmen der unteren Wasser- bzw. Naturschutzbehörde bzw. weitere Unterlagen oder Angaben (z. B. Lagepläne, Sachkundenachweise)
60 EUR bis 600 EUR pro Antrag, abhängig vom Bearbeitungsaufwand
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Pflanzenschutzmittel; Beantragung der Genehmigung für Zusatzstoffe
- Pflanzenschutzmittel; Beantragung der Prüfung für die Zulassung
- Pflanzenschutzmittel; Beantragung der Genehmigung für die Anwendung auf öffentlichen Flächen
- Pflanzenschutzmittel; Beantragung eines Sachkundenachweises
- Pflanzenschutzmittel in einem anderen Anwendungsgebiet; Beantragung einer Einzelfallgenehmigung für die Anwendung
Stand 13.02.2026
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)