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Strahlenschutz; Anzeige von Tätigkeiten nach §§ 22 und 26 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Röntgeneinrichtungen und Störstrahler unterliegen der Prüfpflicht durch Sachverständige nach Strahlenschutzrecht. Die dabei von den Sachverständigen erstellten Prüfberichte und Bescheinigungen müssen in Kopie an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden.

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