Tierischen Nebenprodukte; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Kremierung eines Equiden
Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf private Unternehmen übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesen Unternehmen zu überlassen.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (z. B. Tierkrematorium) zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA) zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.
Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
- Es dürfen keine seuchenhygienischen Gründe vorliegen, die eine Abholung des Equiden ausschließen.
- Vorliegen eines Equidenpasses
- Sie reichen den Antrag aus Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht bei der zuständigen Stelle ein.
- Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle Ihnen die Ausnahmegenehmigung.
Die Ausnahmegenehmigung muss unverzüglich nach dem Tod des Equiden beantragt werden.
-
Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Kopie des Equidenpass
- tierärztliche Bescheinigung
keine
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 15.09.2025
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)