Betriebsleitung; Anzeige der Bestellung bei der Handwerkskammer
Sie müssen die Bestellung der Betriebsleitung Ihres zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs der zuständigen Handwerkskammer anzeigen.
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsinhaber ausüben wollen, ohne selbst die Voraussetzungen für eine Handwerksrolleneintragung zu erfüllen, müssen Sie eine Betriebsleitung bestellen, die diese Voraussetzungen erfüllt.
Die Bestellung der Betriebsleitung muss bei der Handwerkskammer angemeldet werden, damit diese die tatsächliche Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen prüfen kann. Scheidet ein Betriebsleiter aus oder ändert sich der Umfang seiner Tätigkeit muss dies der jeweils zuständigen Handwerkskammer mitgeteilt werden.
Es müssen entsprechende Qualifikationsnachweise vorhanden sein.
Sie müssen die Bestellung der Betriebsleitung der zuständigen Handwerkskammer mitteilen.
Zum Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle muss die Betriebsleiterbestellung vorliegen. Bei Ausscheiden des Betriebsleiters kann die Handwerkskammer eine angemessene Frist zur Benennung eines neues Betriebsleiters bestimmen.
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Unterlagen, die belegen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen,
z.B. Betriebsleitererklärung
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
- Handwerksrolle; Beantragung der Eintragung
- Handwerksrecht; Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
- Handwerksrolle; Beantragung einer Ausübungsberechtigung für weiteres zulassungspflichtiges Handwerk
- Handwerkskarte; Erhalt
- Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe; Beantragung einer Auskunft
- Handwerksrolle; Beantragung der Löschung der Daten
- Handwerksbetrieb; Beantragung der Fortführung eines Betriebs nach dem Tod des Inhabers
Stand 09.05.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)