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Suchttherapeutische Einrichtung; Beantragung der Anerkennung

Betäubungsmittelabhängige Straftäter können unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Ziel der Überwindung der Suchterkrankung in anerkannten suchttherapeutischen Einrichtungen unter Anrechnung der Aufenthaltszeiten auf den Strafvollzug ("Therapie statt Strafe") behandelt werden.
Beschreibung
Kosten
Rechtsbehelf
Erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen

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