Regionale Offene Behindertenarbeit; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke gewähren Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der regionalen Offenen Behindertenarbeit.
Zweck
Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen können sich in allen Fragen, die sich zu ihrer Behinderung ergeben, an einen Dienst der regionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) wenden. Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke Fördern zu diesem Zweck bayernweit entsprechende Angebote im Rahmen einer gemeinsamen Richtlinie. Ziel der Förderung ist es, niedrigschwellige ambulante Betreuung und Sicherung der Teilhabe von körperlich und geistig behinderten, sinnesbehinderten oder chronisch kranken Menschen, die zum Personenkreis von § 99 SGB IX gehören, durch Träger und deren leistungsfähige Dienste anzubieten, die Führung eines möglichst selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu unterstützen und die Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten. Die Dienste fungieren zudem als Anlaufstelle für die Vermittlung in Angebote des Sozialraums (Lotsenfunktion). Die Förderung erfolgt mit dem Ziel, einer bayernweit flächendeckenden Beratung und Unterstützung.
Gegenstand
Förderung von Beratungsangeboten für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen in Bayern
Zuwendungsempfänger
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderungen und deren Belange vertreten sowie sonstige Träger der Offenen Behindertenarbeit, soweit sie keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Die Träger übernehmen mittels ihrer Dienste in ihrem Einzugsbereich folgende Aufgaben:
- allgemeine trägerneutrale Beratung, insbesondere über Angebote im Sozialraum gegebenenfalls Weitervermittlung zu anderen Akteuren im Sozialraum (Lotsenfunktion);
- Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
- Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen, soweit nicht von der Richtlinie der Bayerischen Bezirke zur Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen) vom 17. März 2017 abgedeckt;
- Organisation und Sicherstellung des Familienentlastenden Dienstes/Familienunterstützenden Dienstes;
- Durchführung von Maßnahmen der Familienentlastenden Dienste/Familienunterstützenden Dienste;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
- Einbindung in bestehende Netzwerke (innerhalb und außerhalb der Behindertenhilfe)
- fachliche Leitung des Dienstes sowie Anleitung und Betreuung des sonstigen Personals des Dienstes und der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich deren Einarbeitung und Fortbildung.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt. Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern beträgt für Fachkräfte bis zu 28.800 Euro und für sonstige Fachkräfte bis zu 22.700 Euro.
Antragstellung: Erstanträge und Stellenerweiterungsanträge bis 31. März des Vorjahres - laufende Projekte bis 15. November des Vorjahres.
( Antragstellung: Erstanträge und Stellenerweiterungsanträge bis 31. März des Vorjahres - laufende Projekte bis 15. November des Vorjahres)Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung
jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. Der Freistaat Bayern
übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband
und einen Abdruck davon an den Bezirk. Der Bezirk übersendet den Bescheid an
den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen
Spitzenverband bzw. Landesverband und an das Zentrum Bayern Familie und
Soziales (ZBFS).
Die Zuwendung kann in angemessenen Raten als Abschlagszahlung im laufenden
Haushaltsjahr ausgezahlt werden. Auszahlungen des Freistaates Bayern dürfen
nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei
Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die
Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres.
Es fallen keine Kosten an.
Keine Angabe.
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Erforderliche Unterlage/n
- Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum: Bei Erstantragstellung empfiehlt es sich an den zuständigen Spitzenverband oder Landesverband oder an den örtlich zuständigen Bezirk zu wenden (siehe Links unter der Rubrik weiterführende Informationen).
- Übersichten über die förderfähigen Kräfte
- Konzeption des Spitzenverbandes oder Landesverbandes: Ausschließlich bei Erstanträgen
- Fachliche Stellungnahme des Spitzenverbandes oder Landesverbandes: Ausschließlich bei Erstanträgen
Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die
Finanzierung des Dienstes ist zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband bzw.
Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern Einvernehmen
herbeizuführen.
Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) als staatliche
Bewilligungsstelle sowie dem zuständigen Bezirk ist jeweils ein formgerechter
Antrag vorzulegen.
Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum,
Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine
Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbands bzw.
Landesverbands beizufügen.
Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Für die Förderung ist der Bezirk zuständig, in dessen Bereich der Dienst seine
Tätigkeit ausübt.
Formulare sind im jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband verfügbar.
Eines der wichtigsten sozialpolitischen Anliegen ist es, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dazu tragen insbesondere die Dienste der Offenen Behindertenarbeit mit bei.
Im Rahmen des Beratungsangebots sind diese Dienste Anlaufstelle zu sämtlichen Fragen rund um die Behinderung für Menschen mit Behinderung aller Behinderungsarten und ihrer Angehörigen.
Auf der Grundlage bayernweit gültiger Förderrichtlinien wurden in Bayern einheitliche Strukturen geschaffen. In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wurde im regionalen Bereich ein Personalschlüssel von 1 : 50.000 (1 Fachkraft zu 50.000 Einwohner) umgesetzt.
Ausschlusskriterien:
Die Anerkennung eines neuen Angebots kann nur erfolgen, soweit der Fachkraftschlüssel von 1 Fachkraft zu 50.000 Einwohnern nicht ausgeschöpft ist. Dies ist aber grundsätzlich in allen Regionen Bayerns der Fall.
Stand 19.08.2026
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)